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Regelwerk

SächsVAG - Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz
Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 7. November 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 24.11.2007 S. 487)


§ 1 Gegenstand der Versicherungsaufsicht

(1) Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung des Geschäftsbetriebes der Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Versorgungswerke) mit dem Ziel, die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des berufsständischen Versorgungswerkes gegenüber seinen Mitgliedern sicherzustellen sowie die versicherungsrechtlichen Belange der Mitglieder ausreichend zu wahren. Hierzu achtet sie vor allem darauf, dass die Versorgungswerke den technischen Geschäftsplan (Geschäftsplan) erfüllen und ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bilden, dass sie ihr Vermögen in geeignete Vermögenswerte gemäß § 5 anlegen, dass sie die kaufmännischen Grundsätze einschließlich der Verwaltung, Rechnungslegung und internen Kontrolle gemäß § 6 Abs. 1 einhalten und dass die Rücklage gemäß § 4 in ausreichender Höhe dotiert ist.

(2) §§ 105 bis 112 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden auf die Versorgungswerke keine Anwendung.

§ 2 Versicherungsaufsichtsbehörde

Die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke im Freistaat Sachsen wird vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgeübt (Versicherungsaufsichtsbehörde).

§ 3 Grundlagen des Geschäftsbetriebes

(1) Die Versorgungswerke dürfen nur solche Geschäfte betreiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Auftrags stehen.

(2) Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes ist der Versicherungsaufsichtsbehörde ein Geschäftsplan einzureichen. Zweck des Geschäftsplanes ist es, die rechtlichen, versicherungstechnischen und finanziellen Grundlagen klarzustellen, aus denen sich die Verpflichtungen des Versorgungswerkes als dauerhaft erfüllbar ergeben sollen. Der Geschäftsplan enthält auf der Grundlage der Satzung des Versorgungswerkes vollständige Angaben über

  1. die Grundsätze für die Berechnung ausreichender Rückstellungen, einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln sowie die Grundsätze zur Überschussrechnung,
  2. Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden; derartige Verträge sind der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen,
  3. eine beabsichtigte Rückversicherung.

Der Geschäftsplan und Geschäftsplanänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

(3) Die Versorgungswerke haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jährlich ein versicherungsmathematisches Gutachten zur Berechnung der für die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen erforderlichen Rückstellungen vorzulegen. Darüber hinaus soll das Gutachten Aussagen zur Plausibilität der in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 genannten Rechnungsgrundlagen enthalten.

(4) Die bestellten Geschäftsführer eines Versorgungswerkes müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Geschäften der Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung voraus. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine vergleichbare dreijährige Tätigkeit nachgewiesen wird. Die Geschäftsführer sind zu den Sitzungen der die Geschäfte des Versorgungswerkes führenden Selbstverwaltungsorgane anzuhören, soweit keine besonderen Gründe dagegen sprechen. Das Versorgungswerk hat der Versicherungsaufsichtsbehörde die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsführers unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Verlustrücklage

(1) Die Versorgungswerke haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen eine Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb (Verlustrücklage) in Höhe von mindestens 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung zu bilden. Die Satzung legt fest, welche Beträge hierfür jährlich zurückzulegen sind und welchen Betrag die Verlustrücklage erreichen soll.

(2) Mit dem versicherungsmathematischen Gutachten nach § 3 Abs. 3 ist der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Berechnung der Verlustrücklage vorzulegen.

§ 5 Vermögensanlage

(1) Die Bestände des gebundenen Vermögens sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerkes unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Zur Absicherung von Kurs- oder Zinsänderungsrisiken sowohl bei bereits vorhandenen Vermögenswerten als auch bei noch zu erwerbenden Wertpapieren, oder soweit aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann, ist der Einsatz von Termingeschäften, Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten gestattet.

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