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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für den Bereich der Gesundheitsberufe

Vom 10. November 2008
(GVBl. Nr. 16 vom 29.11.2008 S. 622)



Der Sächsische Landtag hat am 17. Oktober 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst:

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  § 29 Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem Recht der Europäischen Union " § 29 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem Recht der Europäischen Union".

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

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  § 4 Dienstleistungserbringer

(1) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend nach dem Recht der Europäischen Union ausüben (Dienstleistungserbringer), sind von der Mitgliedschaft befreit.

(2) Die Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, der jeweiligen Kammer die beabsichtigte Ausübung des Berufs anzuzeigen, wenn sie sich nicht nur gelegentlich zur Ausübung ihres Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachträglich erfolgen.

(3) Auf die Dienstleistungserbringer findet dieses Gesetz mit Ausnahme der übrigen Vorschriften dieses Abschnitts und mit Ausnahme des Dritten und des Vierten Abschnitts entsprechende Anwendung.

" § 4 Dienstleistungserbringer

(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Berufsangehörigen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben (Dienstleistungserbringer), sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind.

(2) Die für die Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis zuständige Behörde (Berufszulassungsbehörde) übermittelt der Kammer und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich Kopien der Meldungen nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Kammer führt ein Verzeichnis der Dienstleistungserbringer.

(3) Die Bestimmungen des Zweiten, Fuenften und Sechsten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für Dienstleitungserbringer entsprechend.

(4) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen und den von den Kammern nach § 18 bestimmten Weiterbildungsbezeichnungen erbracht.

(5) Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die Kammer auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammerangehörigen und Dienstleistungserbringern auswirken können.

(6) Die Kammer unterrichtet die Berufszulassungsbehörde und die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über

  1. die Verletzung von Berufspflichten von Dienstleistungserbringern, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit der Dienstleistenden hervorzurufen,
  2. Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patienten befürchten lässt, und
  3. Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen hat.

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