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Regelwerk
 

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- Sachsen -

Vom 17. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 17 vom 30.12.2013 S. 874)



Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsBQFG - Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Sächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Architektengesetzes

Das Sächsische Architektengesetz ( SächsArchG) vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5a wird wie folgt gefasst:

" § 5a Voraussetzungen für die Eintragung eines Antragstellers mit ausländischer Berufsqualifikation".

b) Die Angabe zu § 5b wird wie folgt gefasst:

" § 5b Verfahren in den Fällen des § 5a".

c) Die Angabe zu § 5c wird gestrichen.

d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Führung von geschützten Berufsbezeichnungen ohne Listeneintragung durch auswärtige Dienstleister".

e) Die Angabe zu 8b wird gestrichen.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Garten- und Landschaftsarchitekt" sowie "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer eines Landes geführte Architektenliste in der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste eingetragen oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach den §§ 8 oder 8b berechtigt ist.  "(1) Die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer
  1. unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer Sachsen geführte Architektenliste in der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist oder
  2. aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
  3. zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist."

3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe "den §§ 8 und 8b" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

4. § 5 Abs. 1 Satz 3 und 5

Die Architektenkammer Sachsen bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
Die Frist nach Satz 4 kann in zu begründenden Einzelfällen um einen Monat verlängert werden.

wird gestrichen.

5. Die § § 5a und 5b werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5a Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern08

(1) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erfüllt ein Architekt auch, wenn er als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) eine erfolgreiche Abschlussprüfung nach den Artikeln 21, 46 und 47 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 oder nach den Artikeln 23 und 49 in Verbindung mit Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2005/36/EG nachweist. Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 erfüllt ein Architekt auch, wenn er als Unionsbürger zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Unionsbürgern zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. In den Fällen des Artikels 10 Buchst. b, c, d oder g der Richtlinie 2005/36/EG gilt Absatz 2 entsprechend.

(2) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erfüllt ein Innenarchitekt oder Garten- und Landschaftsarchitekt, die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ein Stadtplaner auch, wenn er als Unionsbürger

  1. einen Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten und der
    1. mindestens dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
    2. den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, oder

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