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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung heilberuferechtlicher Vorschriften an die Richtlinie 2005/36/EG
- Sachsen -

Vom 3. Februar 2016
(SächsGVBl. Nr. 2 vom 15.02.2016 S. 42)



Artikel 1
Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Das Sächsische Heilberufekammergesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Vorwarnmechanismus".

b) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 15 Haushaltsplan" " § 15 Haushaltsplan/Wirtschaftsplan" .

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
"(3) Mitglieder, die gelegentlich oder vorübergehend in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie der dort zuständigen Kammer angehören. Diejenigen, deren Mitgliedschaft bei der dortigen Kammer wegen gelegentlicher oder vorübergehender heilberuflicher Tätigkeit im Freistaat Sachsen erlischt, werden Mitglieder der Kammer in Sachsen." "(3) Mitglieder, die nur gelegentlich oder vorübergehend ihren Beruf im Freistaat Sachsen ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie auch in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben und der entsprechenden Kammer angehören. Die Bestimmungen des Zweiten, Fuenften und Sechsten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für Berufsangehörige, die gemäß Satz 1 von der Mitgliedschaft entbunden sind, entsprechend."

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe " § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 18. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94,96)" durch die Angabe " § 10 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266)" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für Veränderungen der meldepflichtigen Angaben während der Pflichtmitgliedschaft; die Frist zur Abgabe der Meldung beginnt mit dem Eintritt der Veränderung."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "Dienstleitungserbringer" durch das Wort "Dienstleistungserbringer" ersetzt.

b) In Absatz 6 Nummer 3 werden nach der Angabe "2005/36/EG" die Wörter "und von Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG" eingefügt.

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Die Kammer ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, mit den Beratungszentren im Sinne von Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG im Aufnahmemitgliedstaat und, soweit zweckmäßig, auch im Herkunftsmitgliedstaat uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen Beratungszentren auf Antrag und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften alle relevanten Informationen über Einzelfälle bereitzustellen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist die Kammer berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten."

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Vorwarnmechanismus

(1) Die Kammer ist die zuständige Behörde für ein- und ausgehende Warnmeldungen einschließlich deren Bearbeitung und Aktualisierung gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, soweit die Warnmeldungen die Untersagung oder die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne von § 18 Absatz 1 betreffen. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Warnmeldungen und deren Bearbeitung und Aktualisierung erfolgen nach den Vorgaben von Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte.

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