umwelt-online: Archivdatei - SächsGemO 2003 - Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (4)

zurück

Zur aktuellen Fassung

§ 96 Unternehmen in Privatrechtsform 07 13a

(1) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn

  1. durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde sichergestellt ist,
  2. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens erhält und
  3. die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird.

(2) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf die Gemeinde nur errichten, übernehmen, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn der öffentliche Zweck des Unternehmens nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

§ 96a Inhalt des Gesellschaftsvertrages 13a

(1) Steht der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Trägern der Selbstverwaltung, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile zu, ist im Gesellschaftsvertrag festzulegen, dass

  1. der Zustimmung der Gemeinde die Errichtung, Übernahme und Beteiligung an anderen Unternehmen bedürfen,
  2. der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen
    1. wesentliche Veränderungen des Unternehmens,
    2. Verfügungen über Vermögen und die Aufnahme von Krediten, soweit die Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen sind, wobei die hiervon erfassten Rechtsgeschäfte durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt werden sollen, und
    3. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung, wobei die Gesellschafterversammlung ihre Zuständigkeit auf den Aufsichtsrat übertragen kann,
  3. die Gemeinde auch bei Rechtsgeschäften ihr selbst gegenüber in der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt ist,
  4. die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes entsprechend angewendet werden, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden,
  5. in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO), in der jeweils geltenden Fassung, ein Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird,
  6. die Gemeinde über den Wirtschaftsplan und die Finanzplanung sowie wesentliche Abweichungen hiervon unverzüglich unterrichtet wird,
  7. die Abschlussprüfung im Umfang des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen ist,
  8. der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft wird, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten,
  9. der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers an die Gemeinde und die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich übersandt werden; diese Verpflichtung bezieht sich gegenüber der Gemeinde auch auf die Angaben, die nach § 99 Abs. 2 und 3 für die Erstellung des Beteiligungsberichtes notwendig sind,
  10. der Gemeinde zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 88a) erforderlichen Unterlagen übersandt und Auskünfte erteilt werden,
  11. der örtlichen Prüfungseinrichtung und der überörtlichen Prüfungsbehörde die Befugnis zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens eingeräumt wird,
  12. der örtlichen Prüfungseinrichtung und der überörtlichen Prüfungsbehörde (§§ 105, 109) die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden,
  13. die Gesellschaft ein anderes Unternehmen nur unterhalten, übernehmen oder sich daran beteiligen darf, wenn den Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 13 entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens enthalten sind, sofern sie allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern, für die ebenfalls diese Verpflichtung besteht, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile hat.

(2) Bei einer geringeren Beteiligung hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die im Absatz 1 genannten Regelungen getroffen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unternehmen in anderen Rechtsformen des privaten Rechts.

§ 97 (aufgehoben) 13a

§ 98 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform 13a

(1) Die Gemeinde wird in der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts durch den Bürgermeister vertreten. Kann die Gemeinde weitere Vertreter entsenden, so werden diese vom Gemeinderat widerruflich bestellt. Ist mehr als ein weiterer Vertreter zu entsenden, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Ein durch den Bürgermeister mit seiner ständigen Vertretung beauftragter Vertreter sowie die durch den Gemeinderat zu bestellenden weiteren Vertreter der Gemeinde müssen über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. In den in § 28 Abs. 2 Nr. 15 genannten Angelegenheiten üben die Vertreter der Gemeinde ihre Befugnisse aufgrund von Beschlüssen des Gemeinderats aus. In anderen Angelegenheiten kann der Gemeinderat ihnen Weisungen erteilen. Die Vertreter der Gemeinde haben den Gemeinderat oder einen beschließenden Ausschuss über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten.

(2) Hat die Gemeinde das Recht, Personen als Mitglied des Aufsichtsrates oder eines entsprechenden Überwachungsorgans zu entsenden oder der Gesellschafterversammlung zur Wahl vorzuschlagen, werden diese vom Gemeinderat bestimmt. Ist mehr als ein Mitglied zu bestimmen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Die Entsendung ist widerruflich. Als Mitglieder nach Satz 1 dürfen nur Personen bestimmt werden, die über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. Von der Gemeinde sollen keine Personen bestimmt werden, die Arbeitnehmer des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens (§ 17 Abs. 1 AktG) sind. Wenn diese Gemeinde mehr als ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden oder der Gesellschafterversammlung zur Wahl vorschlagen kann, dann ist auch der Bürgermeister oder ein von ihm benannter Bediensteter der Verwaltung vom Gemeinderat zu bestimmen.

(3) Die von der Gemeinde entsandten oder zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder des Aufsichtsrates haben den Gemeinderat oder einen beschließenden Ausschuss und, sofern dieser nicht dem Organ angehört, auch den Bürgermeister frühzeitig über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

(4) Wird ein Vertreter der Gemeinde wegen seiner Tätigkeit im Organ eines Unternehmens haftbar gemacht, hat ihm die Gemeinde den Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat; auch in diesem Fall ist der Schaden zu ersetzen, wenn er nach Weisung der Gemeinde gehandelt hat.

(5) Die Gemeinde soll den von ihr in Organe eines Unternehmens nach Absatz 1 und 2 entsandten Personen Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienlich sind.

§ 99 Beteiligungsverwaltung 13a

(1) Die Gemeinde schafft die Voraussetzungen, um die Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu steuern und zu überwachen sowie die auf ihre Veranlassung in diesen Unternehmen tätigen Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu unterstützen.

(2) Dem Gemeinderat ist jeweils bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Jahres ein Bericht über die Eigenbetriebe und die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts vorzulegen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. In dem Beteiligungsbericht müssen mindestens enthalten sein:

  1. eine Beteiligungsübersicht unter Angabe der Rechtsform, des Unternehmensgegenstandes, des Unternehmenszwecks und des Stamm- oder Grundkapitals sowie des prozentualen Anteils der Gemeinde an diesem,
  2. die Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinde und den Unternehmen, insbesondere unter Angabe der Summe aller Gewinnabführungen an den Gemeindehaushalt, der Summe aller Verlustabdeckungen und sonstigen Zuschüsse aus dem Gemeindehaushalt, der Summe aller gewährten sonstigen Vergünstigungen sowie der Summe aller von der Gemeinde übernommenen Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen,
  3. ein Lagebericht, der den Geschäftsverlauf und die Lage aller Unternehmen so darstellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermittelt wird; der Lagebericht soll insbesondere auf Unternehmensvorgänge von besonderer Bedeutung, die während des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind, und auf die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen im kommenden Geschäftsjahr eingehen.

Dem Bericht sind als Anlage die Satz 2 entsprechenden Angaben für die Zweckverbände, deren Mitglied die Gemeinde ist, sowie deren Beteiligungsberichte beizufügen.

(3) Darüber hinaus soll der Bericht für jedes Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 Prozent beteiligt ist, insbesondere Folgendes ausweisen:

  1. die Organe des Unternehmens, die Zusammensetzung der Organe unter namentlicher Nennung von Geschäftsführung, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern, die Anzahl der Mitarbeiter sowie den Namen des bestellten Abschlussprüfers und, soweit möglich, die Namen und Beteiligungsanteile der anderen Anteilseigner,
  2. die wichtigsten Bilanz- und Leistungskennzahlen für das Berichtsjahr und die beiden dem Berichtsjahr vor-angegangenen Jahre; für das Berichtsjahr sind die Planwerte den aktuellen Ist-Werten gegenüberzustellen; die Kennzahlen sollen eine Beurteilung der Vermögenssituation, der Kapitalstruktur, der Liquidität, der Rentabilität und des Geschäftserfolgs des Unternehmens zulassen,
  3. wesentliche Sachverhalte aus dem Lagebericht der Geschäftsführung zum Berichtsjahr und dem darauffolgenden Geschäftsjahr einschließlich einer Bewertung der Kennzahlen.

(4) Der Beteiligungsbericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde zuzuleiten. Die Angaben des Beteiligungsberichts nach Absatz 2 sind von der Gemeinde zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Dies ist ortsüblich bekannt zu geben.

§ 100 (aufgehoben) 13a

§ 101 Konzessionsverträge 13a

(1) Die Gemeinde darf Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Gemeindeeigentum einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohner gestattet, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind. Hierüber soll dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden.

(2) Dasselbe gilt für eine Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie eine wichtige Änderung derartiger Verträge.

§ 102 Anzeige-, Vorlage- und Genehmigungspflichten 13a

(1) Rechtsgeschäfte nach § 96 Abs. 1 und Beschlüsse des Gemeinderats im Fall einer wesentlichen Veränderung und der mittelbaren Beteiligung bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Über die Genehmigung ist binnen acht Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Der Eingang des Antrages ist der Gemeinde unverzüglich zu bestätigen; dabei ist auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Die Genehmigungsfrist kann durch die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde verlängert werden.

(2) Beschlüsse der Gemeinde über Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 94a Abs. 1 und § 101 sind der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen.

(3) Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die nicht genehmigungspflichtig nach Absatz 1 sind, sowie Rechtsgeschäfte im Sinne von § 96a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Vierter Abschnitt
Prüfungswesen

§ 103 Örtliche Prüfungseinrichtungen

(1) Die Gemeinden haben ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einzurichten, sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern können statt dessen einen geeigneten Bediensteten als Rechnungsprüfer bestellen oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfers, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Für den Rechnungsprüfer gelten die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 104 bis 106, für den Wirtschaftsprüfer und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Absätze 2 und 5 sowie die §§ 104 bis 106 mit Ausnahme des § 106 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es untersteht im Übrigen dem Bürgermeister unmittelbar.

(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muss hauptamtlicher Bediensteter der Gemeinde sein. Er muss die für sein Amt erforderliche Vorbildung, Erfahrung und Eignung besitzen.

(4) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes kann einem Bediensteten nur durch Beschluss des Gemeinderats und nur dann entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates gefasst werden und ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen zum Bürgermeister, zu einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, zum Fachbediensteten für das Finanzwesen sowie zum Kassenverwalter, zu dessen Stellvertreter und zu anderen Bediensteten der Gemeindekasse nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen. Sie dürfen andere Aufgaben in der Gemeindeverwaltung wahrnehmen, wenn dies mit der Unabhängigkeit und den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes vereinbar ist. Sie dürfen Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.

§ 104 Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses 07 12a

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts vor der Feststellung durch den Gemeinderat daraufhin zu prüfen, ob

  1. bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögensverwaltung vorschriftsmäßig verfahren worden ist,
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,
  3. der Haushaltsplan eingehalten worden ist und
  4. das Vermögen, die Kapitalposition, die Sonderposten, die Rechnungsabgrenzungsposten und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind.

Darüber hinaus hat es den Gesamtabschluss entsprechend Satz 1 Nr. 1 und 4 zu prüfen; vorhandene Ergebnisse der Prüfung nach § 105 und vorhandene Jahresabschlussprüfungen sind dabei zu berücksichtigen.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses durchzuführen. Es legt dem Bürgermeister einen Bericht über das Prüfungsergebnis vor. Dieser veranlasst die Aufklärung von Beanstandungen. Das Rechnungsprüfungsamt fasst seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammen, der dem Gemeinderat vorzulegen und auf dessen Verlangen vom Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu erläutern ist.

§ 105 Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe 09

Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Jahresabschluss nach dem Eigenbetriebsgesetz hat das Rechnungsprüfungsamt auf Grund der Unterlagen der Gemeinde und der Betriebe zu prüfen, ob

  1. die für die Verwaltung der Gemeinde geltenden gesetzlichen Vorschriften und die Beschlüsse des Gemeinderats sowie die Anordnungen des Bürgermeisters eingehalten worden sind,
  2. die Vergütung der Leistungen, Lieferungen und Leihgelder der Gemeinde für die Betriebe, der Betriebe für die Gemeinde und der Betriebe untereinander angemessen ist und
  3. das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird.

§ 106 Weitere Aufgaben der örtlichen Prüfung 07 13a

(1) Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes sind

  1. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei der Gemeinde zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
  2. die Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen bei der Gemeindekasse und den Sonderkassen,
  3. die Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer Sondervermögen.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann ferner folgende Aufgaben wahrnehmen:

  1. die Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
  2. die Prüfung der Vergaben vor dem Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen,
  3. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde,
  4. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei den Sonderkassen,
  5. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde in Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
  6. die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat und
  7. die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung derjenigen Unternehmen, die ihm gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 11 ein solches Prüfungsrecht eingeräumt haben.

Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen.

§ 107 (aufgehoben)

§ 108 Überörtliche Prüfungsbehörde

Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof.

§ 109 Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung 07 09 12a 13a

(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob

  1. bei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen, der Vermögensverwaltung der Gemeinde und ihrer Sonder- und Treuhandvermögen sowie der Betätigung der Gemeinde in Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und
  2. die staatlichen Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind.

Die Prüfung schließt den Jahresabschluss, einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechnungsberichts, ein. Bei der Prüfung sind vorhandene Ergebnisse der örtlichen Prüfung (§§ 104 bis 106) zu berücksichtigen.

(2) Die überörtliche Prüfung kann sich auch auf die Organisation und die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung derjenigen Unternehmen erstrecken, die der überörtlichen Prüfungsbehörde gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 11 ein solches Prüfungsrecht eingeräumt haben..

(3) Die überörtliche Prüfung soll innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Haushaltsjahres unter Einbeziehung sämtlicher vorliegender Jahresabschlüsse einschließlich der Anhänge mit allen Anlagen und der Rechenschaftsberichte und Gesamtabschlüsse sowie Jahresabschlüsse der Sondervermögen, Treuhandvermögen, Unternehmen und Beteiligungen vorgenommen werden.

(4) Die Prüfungsbehörde teilt das Ergebnis der überörtlichen Prüfung in Form eines Prüfungsberichts der Gemeinde und der Rechtsaufsichtsbehörde mit. Der Prüfbericht ist innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt dem Gemeinderat vorzulegen.

(5) Die Gemeinde hat zu den Feststellungen des Prüfungsberichts über wesentliche Beanstandungen gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde und gegenüber der Prüfungsbehörde innerhalb einer dafür bestimmten Frist Stellung zu nehmen; dabei ist mitzuteilen, ob den Feststellungen Rechnung getragen worden ist. Hat die überörtliche Prüfung keine wesentlichen Beanstandungen ergeben oder sind diese erledigt, bestätigt die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde den Abschluss der Prüfung. Soweit wesentliche Beanstandungen nicht erledigt sind, schränkt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestätigung entsprechend ein; ist eine Erledigung noch möglich, veranlasst sie gleichzeitig die Gemeinde, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.

§ 110 (aufgehoben) 09

Fuenfter Teil
Aufsicht

§ 111 Wesen und Inhalt der Aufsicht

(1) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (Rechtsaufsicht), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Aufsicht über die Erfüllung von Weisungsaufgaben erstreckt sich auf die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung (Fachaufsicht), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert sowie die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft gefördert werden.

§ 112 Rechtsaufsichtsbehörden 08 12 13a

(1) Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion Sachsen. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden die Landesdirektion Sachsen. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

(2) Die dem Landratsamt obliegenden Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Es wird durch die obere und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde ausgeübt. § 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.

(3) Leistet die Rechtsaufsichtsbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann an ihrer Stelle die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4) Ist an einer Entscheidung des Landkreises dieser als Rechtsaufsichtsbehörde aufgrund eigener kreislicher Interessen beteiligt, entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde. Diese entscheidet auch, ob die Voraussetzungen für ihre Zuständigkeit vorliegen.

§ 113 Informationsrecht

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sich die in § 112 Abs. 1 genannten Rechtsaufsichtsbehörden über einzelne Angelegenheiten der Gemeinden in geeigneter Weise informieren.

§ 114 Beanstandungsrecht

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Gemeinde binnen einer angemessenen Frist aufgehoben oder abgeändert werden. Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Beschluss oder eine Anordnung der Gemeinde das Gesetz verletzt, eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 aber noch nicht getroffen werden kann, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen, insbesondere verlangen, dass der Vollzug vorläufig unterbleibt. Maßnahmen nach Satz 1 treten spätestens nach einem Monat außer Kraft.

§ 115 Anordnungsrecht

Erfüllt die Gemeinde die ihr obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.

§ 116 Ersatzvornahme 13a

(1) Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde nach den §§ 113 bis 115 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder einen Dritten mit der Durchführung beauftragen.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Gemeinde die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen.

§ 117 Bestellung eines Beauftragten 13a

(1) Entspricht die Verwaltung der Gemeinde in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung und reichen die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nicht aus, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinde zu sichern, kann die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren Kosten wahrnimmt.

(2) Der gemäß Absatz 1 bestellte Beauftragte hat kein Stimmrecht im Gemeinderat und seinen Ausschüssen.

§ 118 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters 13a

(1) Wird der Bürgermeister den Anforderungen seines Amtes nicht gerecht und treten dadurch so erhebliche Missstände in der Verwaltung der Gemeinde ein, dass eine Weiterführung des Amtes im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist, kann die Amtszeit des Bürgermeisters für beendet erklärt werden, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.

(2) Die Erklärung der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit erfolgt in einem förmlichen Verfahren, das von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde eingeleitet wird. Auf dieses Verfahren finden die disziplinarrechtlichen Vorschriften entsprechende Anwendung. Die dem Bürgermeister erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Gemeinde.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt, als wäre er abgewählt worden.

§ 119 Vorlage- und Genehmigungspflicht

(1) Ein Beschluss der Gemeinde, der nach gesetzlicher Vorschrift der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist, darf erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.

(2) Ein Beschluss der Gemeinde, der nach gesetzlicher Vorschrift der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf, darf erst vollzogen werden, wenn die Genehmigung erteilt ist.

§ 120 Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte 12a

(1) Rechtsgeschäfte sind bis zur Erteilung der nach gesetzlicher Vorschrift erforderlichen Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde unwirksam; wird die Genehmigung unanfechtbar versagt, sind sie nichtig.

(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 72 Abs. 2 Satz 2, des § 82 Abs. 6 Satz 1 oder des § 83 Abs. 1 Satz 1 verstoßen, sind nichtig.

§ 121 Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Gemeinde 13a

(1) Ansprüche der Gemeinde gegen Gemeinderäte oder gegen den Bürgermeister werden von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde.

(2) Beschlüsse über Verträge der Gemeinde mit einem Gemeinderat, dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten sowie Beschlüsse über Verträge der Gemeinde mit einer juristischen Person, die von einem Gemeinderat, dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten geführt werden oder an denen solche Personen maßgeblichen Einfluss haben, sind der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Verträge, die nach einem feststehenden Tarif oder einem ortsüblichen Entgelt abgeschlossen werden oder die für die Gemeinde nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind.

§ 122 Zwangsvollstreckung

(1) Die Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Zulassung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt.

(2) Die Zulassung hat zu erfolgen, soweit es sich nicht um Vermögensgegenstände handelt, die für die Erfüllung von Pflichtaufgaben der Gemeinde unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen.

§ 123 Fachaufsicht 08 13a

(1) Die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften. Soweit solche Rechtsvorschriften nicht bestehen, obliegt die Ausübung der Fachaufsicht den für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörden mit der Maßgabe, dass oberste Fachaufsichtsbehörde das fachlich zuständige Staatsministerium ist.

(2) Den Fachaufsichtsbehörden steht im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Informationsrecht nach § 113 zu. Für Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 114 bis 118, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Durchführung der Weisungsaufgaben sicherzustellen, ist nur die Rechtsaufsichtsbehörde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Leistet die Gemeinde einer ihr erteilten Weisung keine Folge und ermächtigt ein Gesetz die Fachaufsichtsbehörde, an Stelle der Gemeinde zu handeln, ist § 116 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Soweit einzelne Gemeinden Aufgaben erfüllen, die sonst von den Landkreisen wahrgenommen werden, richten sich die Fachaufsicht und im Rahmen des Absatzes 2 Satz 2 die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden nach den für die Kreisfreien Städte geltenden Vorschriften.

(5) Sind die zu beaufsichtigenden Gebietskörperschaften in Angelegenheiten zuständig, die der Freistaat Sachsen im Auftrage des Bundes (Artikel 85 des Grundgesetzes) ausführt, obliegt ihnen die Erfüllung der Aufgabe als Weisungsaufgabe. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. In den Fällen des Artikels 84 Abs. 5 des Grundgesetzes können die Fachaufsichtsbehörden auch Weisungen erteilen, soweit dies zum Vollzug von Einzelweisungen der Bundesregierung erforderlich ist; insoweit findet § 2 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung.

(6) Werden den Gemeinden auf Grund eines Bundesgesetzes durch Rechtsverordnung neue Aufgaben als Pflichtaufgaben übertragen, können durch diese Rechtsverordnung ein Weisungsrecht vorbehalten, die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht und der Umfang des Weisungsrechts geregelt werden.

(7) Kosten, die den Gemeinden bei der Wahrnehmung von Weisungsaufgaben infolge fehlerhafter Weisungen einer Fachaufsichtsbehörde entstehen, werden vom Freistaat Sachsen erstattet.

(8) Die obersten Fachaufsichtsbehörden können den Gemeinden für die Erhebung und Verarbeitung von Daten landesweit einheitliche Maßgaben vorgeben und sie dazu verpflichten, Daten in elektronischer Form zu erfassen, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle weiterzugeben. Sie können auch bestimmen, dass zwischen den Behörden einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt sowie einheitliche oder zentrale Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden. Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur getroffen werden, soweit

  1. der Freistaat Sachsen hierzu durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes verpflichtet ist,
  2. Aufgaben im Auftrag des Bundes ausgeführt werden (Artikel 85 des Grundgesetzes) oder
  3. dies erforderlich ist
    1. zur Abwehr von oder zur Vorbeugung gegen Gefahren, die dem Gemeinwohl drohen,
    2. zur Durchführung der auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beruhenden Förderund Ausgleichsmaßnahmen, soweit sie der Finanzkontrolle unterliegen, oder zur Bearbeitung von sachlich und verfahrenstechnisch damit zusammenhängenden Förder- und Ausgleichsmaßnahmen nach Rechtsvorschriften des Bundes und des Freistaates Sachsen,
    3. zur Erfüllung von Berichts- und Überwachungspflichten, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder bundesrechtlich vorgegeben sind, oder
    4. zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Verbesserung der Verwaltungsleistungen oder der Verminderung der Ausgaben des Freistaates Sachsen und der kommunalen Körperschaften.

Sechster Teil
Sonstige Vorschriften

§ 124 Ordnungswidrigkeiten 13a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund von

  1. § 4 Abs. 1 erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung,
  2. § 10 Abs. 4 erlassenen Satzung über die Mitwirkung bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen,
  3. § 14 erlassenen Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang

zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Gemeinderat oder Ortschaftsrat gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Ansprüche und Interessen eines Dritten gegen die Gemeinde geltend macht. Satz 1 gilt nicht, soweit er als gesetzlicher Vertreter handelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden.

§ 125 Maßgebende Einwohnerzahl 13

Kommt nach einer gesetzlichen Vorschrift der Einwohnerzahl einer Gemeinde rechtliche Bedeutung zu, ist die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni des Vorjahres auf der Grundlage der jeweils letzten Volkszählung fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind Gebietsänderungen vom Tage der Rechtswirksamkeit an zu berücksichtigen.

§ 125a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011 13

§ 125 findet für das Jahr 2013 mit der Maßgabe Anwendung, dass die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni 2012 auf Grundlage der am 3. Oktober 1990 nachgewiesenen Bevölkerungszahl fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend ist.

§ 126 (aufgehoben) 13a

§ 127 Rechtsverordnungen 07 12a 13a

(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. die Übertragung von Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte auf die Großen Kreisstädte nach § 3 Abs. 2 Satz 2,
  2. das Verfahren für die Anhörung der Einwohner bei Gebietsänderung, das Verfahren beim Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung und bei einem Einwohnerantrag, das Verfahren bei einem Bürgerbegehren und die Durchführung eines Bürgerentscheids,
  3. die Form und das Verfahren öffentlicher Bekanntmachungen,
  4. das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und die Freistellung von Genehmigungspflichten nach diesem Gesetz,
  5. das Verfahren für die Verleihung von Bezeichnungen nach § 5 Abs. 2 und 3 und die Benennung der Gemeindeteile nach § 5 Abs. 4,
  6. die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden bei Streitigkeiten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und bei Gebietsänderungen nach § 8,
  7. die Verwaltung gemeindefreier Grundstücke,
  8.  Gebietsänderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2, 
  9. die Höchstbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21,
  10. den Inhalt, Ausgleich und die Gestaltung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms, die Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung, die näheren Voraussetzungen, den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsstrukturkonzepts sowie nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Umfang haushaltswirtschaftlicher Beschränkungen bis zur Genehmigung eines Haushaltsstrukturkonzepts, insbesondere zu
    1. personalwirtschaftlichen Beschränkungen,
    2. Beschränkungen bei der Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen,
    3. dem Erfordernis der Einzelgenehmigung und anderen Beschränkungen bei der Kreditaufnahme,
  11. die Bestimmung eines vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraums,
  12. die Bildung und die Verwendung von allgemeinen Rücklagen und Sonderrücklagen,
  13. die Freistellung von der Vorlagepflicht nach § 102,
  14. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung von Vermögensgegenständen,
  15. Geldanlagen nach § 89 Abs. 3 Satz 2,
  16. die Gewährung von Nachlässen nach § 90 Abs. 1 Satz 3 und 4,
  17. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von Verträgen,
  18. das Prüfungswesen und die Befreiung von der Prüfungspflicht,
  19. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  20. Aufgaben, Organisation, Buchführung und Beaufsichtigung der Gemeindekasse und der Sonderkassen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen und die Gewährung von Handvorschüssen,
  21. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung und der Sonderrechnungen sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen; dabei kann bestimmt werden, dass vom Nachweis des Sachvermögens in der Jahresrechnung abgesehen werden kann,
  22. die Organisation, die Wirtschaftsprüfung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 10 ergehen im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 128 Muster für die Haushaltswirtschaft 07

Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift Muster insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
  2. die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche und Produktgruppen sowie die Gestaltung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes,
  3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
  4. die Form der Anlagenübersicht, der Forderungsübersicht und der Verbindlichkeitenübersicht,
  5. die Zahlungsanordnungen, Buchführung, den Kontenrahmen, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss und ihre Anlagen

im Sächsischen Amtsblatt bekannt. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. Die Bekanntgabe von Mustern nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 129 Sonstige Verwaltungsvorschriften 13a

(1) Das Staatsministerium des Innern kann sonstige Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen. § 127 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Das Staatsministerium des Innern kann im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die bei den betroffenen Gemeinden zu unabweisbaren Ausgaben oder Aufwendungen führen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften in § 72 Abs. 3 bis 6, § 78 Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 81, 82 Abs. 1, § 84 Abs. 3, § 131 Abs. 6 Satz 1 zulassen.

§ 130 Übergangsbestimmungen zur Rechtsstellung von Bürgermeistern 12a 13a

(1) Ein Bürgermeister, der nach § 51 Abs. 2 Satz 3 in der am 17. November 2012 geltenden Fassung hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist, behält seine Rechtsstellung nach Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563) bis zum Ende der laufenden Amtszeit.

(2) Ein Bürgermeister, der am 1. Januar 2014 Bürgermeister in mehr als einer Gemeinde ist, behält seine Rechtsstellung bis zum Ende der laufenden Amtszeit.

§ 130a Übergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts 13a

(1) Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2015 umzusetzen.

(2) Die Vorschriften der §§ 94a bis 109 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung sind für bestehende Unternehmen und Beteiligungen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 umzusetzen. § 102 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 131 Übergangsbestimmungen zum neuen Haushalts- und Rechnungswesen 07 12a

(1) Für die Gemeindewirtschaft sind bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2012 die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der am 24. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht Absatz 2 oder Absatz 8 Anwendung findet. Abweichend hiervon gilt § 72 Abs. 2 Satz 2 in der am 18. November 2012 geltenden Fassung.

(2) Die Gemeinde kann beschließen, bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 die Bestimmungen dieses Gesetzes in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung für die Haushaltswirtschaft anzuwenden. Maßgebendes Haushaltsjahr nach Absatz 1 ist in diesem Fall das von der Gemeinde bestimmte Haushaltsjahr.

(3) Die Gemeinde hat zum Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, soweit eine solche nicht bereits auf der Grundlage von § 131 in der am 24. November 2007 geltenden Fassung aufgestellt wurde. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unterliegt der örtlichen Prüfung gemäß §§ 103 bis 106. Die örtliche Prüfung ist abweichend von § 104 Abs. 2 innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz durchzuführen.

(4) Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unterliegt der überörtlichen Prüfung gemäß §§ 108 und 109. Die Eröffnungsbilanz ist der überörtlichen Prüfungsbehörde unverzüglich nach Feststellung vorzulegen. Die überörtliche Prüfung soll abweichend von § 109 Abs. 3 innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der festgestellten Eröffnungsbilanz durchgeführt werden.

(5) Die Vorschrift des § 88a ist erst ab dem Haushaltsjahr 2016 anzuwenden.

(6) In Abweichung von § 72 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 ist bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2016 ein Haushaltsplan auch dann gesetzmäßig, wenn die Summe der Salden nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchsst.cc und dd zuzüglich vorhandener liquider Mittel aus Vorjahren ausgeglichen ist. Ist die Gesetzmäßigkeit des Haushalts auch nach diesem Maßstab nicht gegeben, ist ein Haushaltsstrukturkonzept gemäß § 72 Abs. 4 und 6 aufzustellen. Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2016 der Haushaltsausgleich nach den dann geltenden Maßstäben erreicht werden kann. Im Finanzplan muss dargestellt werden, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2016 als Saldo aus den nicht zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen entstandene Fehlbeträge dürfen im Jahr der Entstehung mit dem Basiskapital verrechnet werden, ohne dass die Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes verpflichtet ist.

(7) Bei der Aufstellung des Haushaltes für das Haushaltsjahr 2013 dürfen Gemeinden, die die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung erstmals für die Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres 2013 anwenden, nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen außer Ansatz lassen. Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit dieser Haushalte gilt Absatz 6 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Notwendigkeit zum Erlass einer Nachtragssatzung gemäß § 77 entfällt für diese Gemeinden, soweit die Entstehung oder Vergrößerung eines Fehlbetrages im Ergebnishaushalt oder zusätzliche Haushaltsansätze durch nicht zahlungswirksame Aufwendungen verursacht sind. Die Frist zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz verlängert sich für diese Gemeinden um weitere neun Monate, die Frist für die Feststellung der Eröffnungsbilanz entsprechend. Der Rechtsaufsichtsbehörde ist mit dem Haushalt ein verbindliches Konzept zur Durchführung der noch ausstehenden Schritte zur vollständigen Umsetzung der Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Der Vollzug des Konzepts ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu überwachen.

(8) Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nicht bereits gemäß Absatz 2 umgestellt haben, werden auf Antrag durch die Rechtsaufsichtsbehörde von der Anwendung der Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung freigestellt, wenn sie durch insoweit übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse ihre Absicht bekundet haben, eine Gemeindeeingliederung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder eine Gemeindevereinigung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 zu vereinbaren, die spätestens zum 1. Januar 2015 wirksam werden soll, und wenn die Rechtsaufsichtsbehörde feststellt, dass dem Vorhaben hinsichtlich seines gebietlichen Umfangs Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Die Freistellung wird jeweils für ein Jahr gewährt. Sie kann letztmals für das Haushaltsjahr 2014 gewährt werden. Bis zum Ablauf der Freistellung sind für die Gemeindewirtschaft der betroffenen Gemeinden die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verwaltungs- und Zweckverbände, die in der Folge von Gemeindeeingliederungen oder Gemeindevereinigungen nach Satz 1 spätestens zum 1. Januar 2015 umgewandelt oder aufgelöst werden sollen.

(9) Die Auswirkungen der Regelungen über die Erforderlichkeit des Haushaltsstrukturkonzepts (§ 72 Abs. 4 und 5) werden durch das Staatsministerium des Innern spätestens nach Ablauf des Haushaltsjahres 2016 überprüft.

§ 132 (In-Kraft-Treten)

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion