Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts

Vom 28. November 2013
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 13.12.2013 S. 822)



Der Sächsische Landtag hat am 27. November 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 19 werden die Wörter "tätiger Bürger" durch das Wort "Tätiger" ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 69 wird folgende Angabe zu § 69a eingefügt:

" § 69a Aufhebung der Ortschaftsverfassung".

c) Der Angabe zu § 95 wird im Vierten Teil Dritter Abschnitt folgende Angabe zu § 94a vorangestellt:

" § 94a Wirtschaftliche Unternehmen".

d) Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst:

" § 95 Unternehmensformen".

e) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe zu § 95a eingefügt:

" § 95a Eigenbetriebe".

f) Nach der Angabe zu § 96 wird folgende Angabe zu § 96a eingefügt:

" § 96a Inhalt des Gesellschaftsvertrages".

g) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst:

" § 97 (aufgehoben)".

h) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:

" § 99 Beteiligungsverwaltung".

i) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst:

" § 100 (aufgehoben)".

j) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:

" § 101 Konzessionsverträge".

k) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:

" § 102 Anzeige-, Vorlage- und Genehmigungspflichten".

l) Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst:

" § 126 (aufgehoben)".

m) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:

" § 130 Übergangsbestimmungen zur Rechtsstellung von Bürgermeistern".

n) Nach der Angabe zu § 130 wird folgende Angabe zu § 130a eingefügt:

" § 130a Übergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts".

o) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst:

" § 132 Inkrafttreten".

2. In § 2 Abs. 1 werden nach dem Wort "kulturelle" ein Komma und das Wort "sportliche" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Kreisfreiheit kann nur durch Gesetz verliehen oder aberkannt werden."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Großen Kreisstädte sind kreisangehörige Gemeinden. Der Umfang der von ihnen zusätzlich wahrzunehmenden Aufgaben wird durch Gesetz oder auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnung bestimmt. Ist eine Große Kreisstadt erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, erstreckt sich die Zuständigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 auch auf die an der Verwaltungsgemeinschaft Beteiligten."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Gemeinden mit mehr als 17.500 Einwohnern können auf ihren Antrag von der Staatsregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden, wenn sie Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben bieten. "sGemeinden mit mehr als 17.500 Einwohnern werden auf Antrag der Gemeinde durch das Staatsministerium des Innern zu Großen Kreisstädten erklärt, wenn sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren die erforderlichen Einwohnerzahlen überschreiten.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Änderung tritt mit Beginn des darauffolgenden Jahres ein."

cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "von der Staatsregierung" durch die Wörter "vom Staatsministerium des Innern" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Satzungen werden vom Gemeinderat beschlossen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Satzungen werden vom Gemeinderat beschlossen. Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Hauptsatzung zu erlassen, muss sie mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen werden. "(2) Die Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. Die Hauptsatzung und ihre Änderungen werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen."

c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Erlass" die Wörter "in vollem Wortlaut" eingefügt.

d) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung , Stadt' an Gemeinden verleihen," durch die Wörter "Das Staatsministerium des Innern kann diese Bezeichnung auf Antrag an Gemeinden verleihen," ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Die Staatsregierung" durch die Wörter "Das Staatsministerium des Innern" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. "Absatz 2 Satz 3 gilt für den betreffenden Gemeindeteil entsprechend."

6.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.
Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion