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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen

Vom 28. März 2013
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 27.04.2013 S. 158)


Der Sächsische Landtag hat am 13. März 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach der Angabe zu § 125 die Angabe " § 125a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011" eingefügt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes" die Wörter "und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union" eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag des Einzugs in die Frist einzubeziehen."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten" gestrichen.

3. § 16 Abs. 1 Satz 2

Die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind auch wahlberechtigt und stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen; § 15 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten" gestrichen.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Dasselbe gilt, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Gemeinderates umfassen."

5. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Nicht wählbar ist,
  1. wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 2),
  2. wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Nicht wählbar sind ferner Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben.

"(2) Nicht wählbar ist, wer
  1. vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 2),
  2. infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  3. als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat."

6. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Wahlperiode des Gemeinderats beträgt fünf Jahre. "(1) Die regelmäßigen Gemeinderatswahlen finden alle fünf Jahre statt."

7. In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "spätestens drei Monate" durch die Wörter "spätestens vier Monate" ersetzt.

8. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Mitglieder des Ortschaftsrats" durch das Wort "Ortschaftsräte" ersetzt.

b) In Satz 3 werden vor den Wörtern "in der Ortschaft" die Wörter "seit drei Monaten" eingefügt und wird die Angabe "und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2" gestrichen.

9. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Ortschaftsrat wählt den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine Wahlperiode. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. "(1) Die Ortschaftsräte wählen den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für die Wahlperiode des Ortschaftsrates. Ein Gemeinderat, der zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt ist (§ 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 2), sowie der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 Abs. 3) können nicht gleichzeitig Ortsvorsteher sein. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen."

b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Die Amtszeit des Ortsvorstehers endet mit der Amtszeit der Ortschaftsräte. Der Ortsvorsteher führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 5 bis zur Ernennung des neugewählten Ortsvorstehers weiter. Für den Fall, dass er die Geschäfte nicht weiterführt, nimmt der an Lebensjahren älteste Ortschaftsrat die Aufgaben des Ortsvorstehers wahr.

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