Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes

Vom 26. Juni 2009
(GVBl. Nr. 9 vom 10.07.2009 S. 323)


Der Sächsische Landtag hat am 13. Mai 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes

Das Gesetz über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz - SächsEigBG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 48,5), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 1
Verfassung und Verwaltung

§ 1 Zulässigkeit
§ 2 Zusammenfassung von Unternehmen
§ 3 Rechtsgrundlagen
§ 4 Betriebsleitung
§ 5 Aufgaben der Betriebsleitung
§ 6 Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung
§ 7 Betriebsausschuss
§ 8 Aufgaben des Betriebsausschusses
§ 9 Aufgaben des Gemeinderats
§ 10 Stellung des Bürgermeisters
§ 11 Bedienstete beim Eigenbetrieb

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 12 Vermögen
§ 13 Kassenwirtschaft
§ 14 Wirtschaftsjahr
§ 15 Wirtschaftsplan
§ 16 Änderung des Wirtschaftsplans, Risikofrüherkennung
§ 17 Jahresabschluss und Lagebericht
§ 18 Prüfung des Jahresabschlusses
§ 19 Feststellung des Jahresabschlusses
§ 20 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsbestimmungen
§ 22 Inkrafttreten".

2. Vor § 1 wird die Abschnittsüberschrift wie folgt gefasst:

alt neu
 Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
"Abschnitt 1
Verfassung und Verwaltung".

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 1 Anwendungsbereich

Die Gemeinden und Landkreise können

  1. wirtschaftliche Unternehmen,
  2. sonstige Unternehmen und Einrichtungen, die ganz oder zum Teil aus Entgehen finanziert werden, als Eigenbetriebe führen, wenn deren Bedeutung es rechtfertigt.
" § 1 Zulässigkeit

Die Gemeinden und Landkreise können Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb führen, wenn Art und Umfang der Tätigkeit eine selbstständige Wirtschaftsführung rechtfertigen."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.

b) In Halbsatz 1 wird die Angabe "und Einrichtungen im Sinne des § 1 "gestrichen.

5. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für Eigenbetriebe der Gemeinden die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. SächsGVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937) sowie die sonstigen für Gemeinden maßgebenden Vorschriften und für Eigenbetriebe der Landkreise die Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577) sowie die sonstigen für Landkreise maßgebenden Vorschriften. "(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Verfassung und Verwaltung der Eigenbetriebe der Gemeinden die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die sonstigen für Gemeinden maßgeblichen Vorschriften und für Eigenbetriebe der Landkreise die Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die sonstigen für Landkreise maßgeblichen Vorschriften."

6. Vor § 4 wird die Überschrift des Zweiten Abschnittes

Zweiter Abschnitt
Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs

gestrichen.

7. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Durch die Betriebssatzung kann für den Eigenbetrieb eine Betriebsleitung gebildet werden. Die Betriebssatzung kann bestimmen, daß die Betriebsleitung eine andere Bezeichnung führt.

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