Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen

Vom 18. Oktober 2012
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 17.12.2012 S. 562)


Der Sächsische Landtag hat am 26. September 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815,1103), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130,142), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 (aufgehoben)".

b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 Auflösung des Verwaltungsverbandes und Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden".

c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

" § 28 (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

" § 31 (aufgehoben)".

e) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

" § 43 (aufgehoben)".

f) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

" § 77 (aufgehoben)".

g) Die Angabe zu § 78a wird wie folgt gefasst:

" § 78a Übergangsbestimmung aus Anlass des Gesetzes zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen".

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können Verwaltungsverbände und Zweckverbände gebildet, Verwaltungsgemeinschaften vereinbart und Zweckvereinbarungen geschlossen werden. "(1) Formen der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben sind:
  1. Zweckverband und Zweckvereinbarung,
  2. Verwaltungsverband und Verwaltungsgemeinschaft, sofern diese bis zum 17. November 2012 wirksam entstanden sind."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Benachbarte Gemeinden desselben Landkreises können sich zu einem Verwaltungsverband zusammenschließen (Freiverband) oder zu einem Verwaltungsverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). "(1) Ein Verwaltungsverband besteht aus benachbarten Gemeinden desselben Landkreises, die sich hierzu zusammengeschlossen haben (Freiverband) oder zusammengeschlossen worden sind (Pflichtverband)."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"in besonderen Fällen können Verwaltungsverbände weniger als 5.000 Einwohner haben."

bb) Satz 5

In besonderen Fällen können Verwaltungsverbände gebildet werden, deren Mitgliedsgemeinden zusammen weniger als 5000 Einwohner haben.

wird gestrichen.

4. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zur Bildung des Verwaltungsverbandes vereinbaren die Beteiligten eine Verbandssatzung. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. "(1) Zur Bildung des Verwaltungsverbandes haben die Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart. Die Verbandssatzung und deren Änderungen bedürfen der Schriftform."

5. § 14

§ 14 Pflichtverband

(1) Die oberste Rechtsaufsichtbehörde kann benachbarten Gemeinden desselben Landkreises eine angemessene Frist zur Bildung eines Verwaltungsverbandes setzen, wenn die Wirtschafts- und Verwaltungskraft der einzelnen Gemeinden auf Dauer nicht ausreicht, die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und dieser Mangel auch nicht durch Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde behoben werden kann.

(2) Wird ein Verwaltungsverband innerhalb der gesetzten Frist nicht gebildet, verfügt die oberste Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung des Verwaltungsverbandes und erläßt gleichzeitig die Verbandssatzung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. § 13 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anschluß einer Gemeinde an einen bestehenden Verwaltungsverband.

wird aufgehoben.

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme einer neuen Mitgliedsgemeinde zum Gegenstand hat, ist unzulässig."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

7. § 27 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 27 Auflösung des Verwaltungsverbandes

(1) Der Verwaltungsverband kann aus Gründen des öffentlichen Wohls mit Genehmigung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde aufgelöst werden, wenn feststeht, daß jede Mitgliedsgemeinde mit Wirksamwerden der Auflösung Mitglied eines anderen Verwaltungsverbandes oder einer anderen Verwaltungsgemeinschaft wird. Der Beschluß über die Auflösung des Verwaltungsverbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung. § 12 Abs. 2 und § 13 gelten entsprechend.

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