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TierGesG - Tiergesundheitsgesetz
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
Vom 21. November 2018
(BGBl. I Nr. 39 vom 27.11.2018 S. 1938; 20.11.2019 S. 1626 19; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.; 20.12.2022 S. 2752 22; 21.12.2022 S. 2852 22a)
Gl.-Nr.: 7831-14
Archiv: Tierseuchengesetz 2004; Tiergesundheitsgesetz 2013
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen. § 39 bleibt unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Tierseuche:
Infektion oder Krankheit, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht wird, bei Tieren auftritt und auf
2. Tierseuchenerreger:
Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers,
3. Haustiere:
ausgenommen Fische,
4. Vieh:
Haustiere folgender Arten:
5. Fische:
in allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich der Eier und des Spermas,
6. verdächtige Tiere:
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere,
7. seuchenverdächtige Tiere:
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen,
8. ansteckungsverdächtige Tiere:
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben,
9. Mitgliedstaat:
Staat, der der Europäischen Union angehört,
10. Drittland:
Staat, der der Europäischen Union nicht angehört,
11. innergemeinschaftliches Verbringen:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat,
12. Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union,
13. Ausfuhr:
Verbringen aus dem Inland in ein Drittland,
14. Durchfuhr:
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr,
15. Erzeugnisse:
die Träger von Tierseuchenerregern sein können,
16. Immunologisches Tierarzneimittel:
ein unter Verwendung von Tierseuchenerregern oder auf biotechnischem, biochemischem oder synthetischem Wege zur
der oder das zur Anwendung am oder im Tier bestimmt ist,
17. in-vitro-Diagnostikum:
ein System, das unter Verwendung eines Tierseuchenerregers oder auf biotechnischem, biochemischem oder chemischsynthetischem Wege hergestellt wird und das der Feststellung eines physiologischen oder pathologischen Zustandes mittels eines direkten oder indirekten Nachweises eines Tierseuchenerregers dient, ohne am oder im Tier angewendet zu werden,
18. Tierhalter:
derjenige, der ein Tier besitzt.
§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Wer Vieh oder Fische hält, hat zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 4 Anzeigepflicht
(Stand: 05.02.2024)
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