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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 21. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 57 vom 30.12.2022 S. 2852 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 5
Vorschriften zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln und zu tierärztlichen Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung
§ 54 Nutzungsarten
§ 55 Mitteilungen über Tierhaltungen
§ 56 Tierärztliche Mitteilungen über Arzneimittelverwendung
§ 57 Ermittlung der Therapiehäufigkeit
§ 58 Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln
§ 59 Verarbeitung und Übermittlung von Daten
§ 60 Resistenzmonitoring
§ 61 Verordnungsermächtigungen".
b) Nach der Angabe zu § 93 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel
§ 95 Evaluierung"
c) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende
Angabe zu den Anlagen 1 bis 2 ersetzt:
"Anlage 1 Einteilung der Nutzungsarten
Anlage 2 Dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende Daten".
1a. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen darüber hinaus dazu beitragen, den Einsatz antibiotisch wirksamer Arzneimittel auf der Grundlage der, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Vom Hof auf den Tisch" - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem' (Bundesratsdrucksache 280/20 vom 22. Mai 2020) um 50 Prozent zu reduzieren."
2. § 45 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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(6) Herstellerinnen, Hersteller sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis haben bis zum 31. März jedes Kalenderjahres nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 der zuständigen Bundesoberhörde die Art und Menge der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr an Tierärztinnen und Tierärzte abgegebenen Arzneimittel elektronisch mitzuteilen, die Stoffe enthalten, die
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"(6) Herstellerinnen, Hersteller sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis haben bis zum 31. März jedes Kalenderjahres nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 der zuständigen Bundesoberbehörde elektronisch mitzuteilen:
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2a. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "die als Wirkstoffe in apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln" die Wörter "oder in Arzneimitteln nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3a des Arzneimittelgesetzes, die für den Verkehr außerhalb von Apotheken nicht freigegeben sind," eingefügt.
3. Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
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Unterabschnitt 5 Vorschriften zur Verringerung der Behandlung mit antibakteriell wirksamen Stoffen § 54 Mitteilungen über Tierhaltungen |
(Stand: 24.01.2023)
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