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Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
Vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 56 vom 28.12.2022 S. 2752)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
VkBkmG - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz
Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen
- wie eingefügt -
Artikel 2
Folgeänderungen
( 1) § 5a Absatz 3 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist,
(3) § 73 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
( 2) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83b gestrichen.
§ 83b Verkündung von RechtsverordnungenRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
wird aufgehoben.
( 3) Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 86 wie folgt gefasst:
" § 86 (weggefallen)".
§ 86 Verkündung von RechtsverordnungenRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
wird aufgehoben.
( 4) Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie folgt gefasst:
" § 55 (weggefallen)".
§ 55 Verkündung von RechtsverordnungenRechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ** verkündet werden.
wird aufgehoben.
( 5) § 43 Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456) geändert worden ist,
(4) Rechtsverordnungen in den Fällen der Absätze 1 und 2 können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
wird aufgehoben.
( 6) Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie folgt gefasst:
" § 73 (weggefallen)".
§ 73 Verkündung von RechtsverordnungenRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
wird aufgehoben.
( 7) Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 gestrichen.
§ 31 Verkündung von RechtsverordnungenRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
wird aufgehoben.
( 8) Das Rettungsübernahmegesetz vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725, 729), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 gestrichen.
§ 9 Verkündung von Rechtsverordnungen
(Stand: 13.01.2023)
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