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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

StFG - Stabilisierungsfondsgesetz
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Vom 17. Oktober 2008
(BGBl. Nr. 46 vom 17.10.2008 S. 1982; 07.04.2009 S. 725; 16.07.2009 S. 1959; 17.07.2009 S. 1980; 09.12.2010 S. 1900; 22.12.2011 S. 3044; 24.02.2012 S. 206; 13.09.2012 S. 1914; 28.11.2012 S. 2369; 28.11.2012 S. 2369; 13.02.2013 S. 174; 13.02.2013 S. 174; 10.12.2014 S. 2091; 31.08.2015 S. 1474; 02.11.2015 S. 1864; 23.12.2016 S. 3171; 23.06.2017 S. 1693; 10.07.2018 S. 1102; 27.03.2020 S. 543; 10.07.2020 S. 1633; 09.12.2020 S. 2773 20; 21.12.2020 S. 3096 20a;12.05.2021 1 S. 990 21; 20.12.2021 S. 5247 21a; 24.10.2022 S. 1838 22; 28.10.2022 S.1902 22a; 20.12.2022 S. 2560 22b; 20.12.2022 S. 2752 22c; 22.02.2023 Nr. 51 23; 22.12.2023 Nr. 406 23a)
Gl.-Nr.: 660-3



Abschnitt 1
Finanzmarktstabilisierung

Teil 1
Finanzmarktstabilisierungsfonds

§ 1 Errichtung des Fonds

Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung "Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS" errichtet.

§ 2 Zweck des Fonds

(1) Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Unternehmen des Finanzsektors). Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit sind, und Brückeninstitute im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sind keine Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des Satzes 1.

(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frankfurt am Main.

Teil 2
Institutioneller Rahmen

§ 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation und Aufgaben; Verordnungsermächtigung 21

(1) Die mit diesem Gesetz in der Fassung vom 17. Oktober 2008 errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt wird mit Wirkung zum 23. Juli 2009 eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSA" (Anstalt). Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen ist insbesondere befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten und die zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt sicherzustellen und zu überprüfen. Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) wird mit der Trägerschaft an der Anstalt beliehen und führt nach Maßgabe dieses Gesetzes Aufgaben und Befugnisse der Anstalt fort.

(2) Die Anstalt nimmt die ihr nach § 8a übertragenen Aufgaben wahr und ist für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich. Die Finanzagentur unterstützt die Anstalt bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

(2a) Alle übrigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds nimmt die Finanzagentur, auch im Namen des Fonds, als eigene wahr. Die Finanzagentur untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Aufgaben und Befugnisse der Finanzagentur nach diesem Gesetz vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.

(2b) Die Finanzagentur übernimmt alle Rechte und Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse der Anstalt, soweit diese die auf die Finanzagentur nach diesem Gesetz übergegangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle. Dies gilt nicht für bestehende und künftige Rechte und Pflichten der Anstalt, soweit sie die der Anstalt nach § 8a übertragenen Aufgaben betreffen. Absatz 2c bleibt unberührt.

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