Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Vom 20. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 86 vom 29.12.2021 S. 5247)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3e Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Für die Kosten, die der Finanzagentur oder der Anstalt" die Wörter "in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder" eingefügt und wird die Angabe "nach den §§ 6 bis 8a oder" gestrichen.
2. In § 19 Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Satz 2" gestrichen.
3. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "400" durch die Angabe "100" und die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "30. Juni 2022" ersetzt.
4. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "100" durch die Angabe "50" ersetzt.
5. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "30. Juni 2022" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Anträge nach § 20 Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "30. Juni 2022" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Das Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7d Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "30. Juni 2022" ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "30. Juni 2022" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
ID: 212806
ENDE |
(Stand: 30.12.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion