Regelwerk Allgemeines, Wirtschaft

WSF - Wirtschaftsstabilisierungsfonds
WStBG - Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds "Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS" und der Realwirtschaft durch den Fonds

Vom 17. Oktober 2008
(BGBl I Nr. 46 vom 17.10.2008 S. 1982; 07.04.2009 S. 725; 17.07.2009 S. 1980; 09.12.2010 S. 1900; 05.04.2011 S. 538; 06.12.2011 S. 2481; 24.02.2012 S. 206; 20.12.2012 S. 2777; 28.08.2013 S. 3395; 22.12.2015 S. 2565; 23.06.2017 S. 1693; 08.07.2019 S. 1002; 27.03.2020 S. 543 20; 10.07.2020 S.1633 20a; 09.12.2020 S. 2773 20b; 20.12.2021 S. 5247 21)
Gl.-Nr.: 660-4



Zur vorherigen Regelung:
FMStBG2008

(Red. Anm.: Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz wurde in das Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz umbenannt und inhaltlich neu gefasst)
Überschrift geändert: 20a

§ 1 Begriffsbestimmungen 20 20a

Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke des Gesetzes wie folgt bestimmt:

  1. Finanzmarktstabilisierungsfonds ist der nach Maßgabe von Abschnitt 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes errichtete Fonds.
  2. Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist der nach Maßgabe von Abschnitt 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes errichtete Fonds.
  3. Der Begriff Fonds bezieht sich in diesem Gesetz sowohl auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds als auch auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
  4. Unternehmen des Finanzsektors im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, denen zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden. Hierzu gehören auch Unternehmen, die zum Zweck der Einhaltung von Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes Kapitalmaßnahmen durchführen.
  5. Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 16 Absatz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden.

§ 2 Anwendungsbereich 20

(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen sowohl "Unternehmen des Finanzsektors" im Sinne von Absatz 1 Nummer 4 als auch "Unternehmen der Realwirtschaft" im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(2) Soweit dieses Gesetz Vorgaben für als Aktiengesellschaft und in weiteren Rechtsformen verfasste Unternehmen vorsieht, denen Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8, 21, 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes gewährt werden, gelten diese Vorgaben für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen und deren Stabilisierungsmaßnahmen entsprechend. Soweit dieses Gesetz auf den oder die Fonds, den Bund, ihre jeweiligen Tochtergesellschaften und die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen nahestehenden Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen Bezug nimmt, gelten die Bestimmungen entsprechend auch für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen, die Bundesländer, ihre jeweiligen Tochtergesellschaften und die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten, Sondervermögen sowie die ihnen nahestehenden Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen.

§ 3 Verpflichtungserklärung bei Aktiengesellschaften 20 20a

(1) Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Verantwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen Leitung der Gesellschaft sowie über die Zuständigkeiten der Organe stehen der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer von Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder von Unternehmen der Realwirtschaft gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen. Die Verpflichtungserklärung wird mit ihrer Abgabe wirksam.

(2) Die vertretungsberechtigten Organe sind auch gegenüber der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, der Verpflichtungserklärung zu entsprechen. Beschlüsse, die der Verpflichtungserklärung, insbesondere im Hinblick auf die Dividendenpolitik, zuwiderlaufen, können aus diesem Grunde angefochten werden. § 254 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

§ 4 Verpflichtungserklärung bei anderen Rechtsformen

Die vorstehenden Absätze gelten für Unternehmen des Finanzsektors und für Unternehmen der Realwirtschaft, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst sind, entsprechend.

§ 5 Ausgestaltung der Aktien 20a

(1) Wenn der Vorstand beider Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203

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