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Regelwerk

Änderungstext

RiG - Risikoreduzierungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor

Vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 61 vom 14.12.2020 S. 2773)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Absatz 16b folgender Absatz 16c eingefügt:

"(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG ."

2. In § 46f wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a eingefügt:

"(7a) Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 119 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden erst nach allen anderen Forderungen berichtigt. Dies gilt auch, sofern diese Instrumente nur teilweise als Eigenmittel anerkannt sind. Andere Forderungen im Sinne des Satzes 1 sind auch Forderungen, für die ein vertraglicher Nachrang vereinbart wurde, der sie mit Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten gleichstellt. Darüber hinaus gelten als andere Forderungen auch die Beteiligungen an einem Tochterunternehmen von 10 Prozent oder weniger des Kapitals oder der Stimmrechte, die sich nicht im Eigentum des Mutterunternehmens befinden, sofern diese Beteiligungen aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages nicht als Eigenmittelinstrumente anerkannt sind. Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten werden in folgender Rangfolge berichtigt:

  1. Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit vertraglicher Nachrangklausel, die als Instrumente des Ergänzungskapitals anrechenbar sind,
  2. Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit vertraglicher Nachrangklausel, die als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals anrechenbar sind,
  3. Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit oder ohne vertraglicher Nachrangklausel, die als Instrumente des harten Kernkapitals anrechenbar sind."

Artikel 2
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:

" § 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute".

b) Nach der Angabe zu § 2e werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften

§ 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat".

c) Nach der Angabe zu § 6b werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 6c Zusätzliche Eigenmittelanforderungen

§ 6d Eigenmittelempfehlung".

d) Die Angabe zu § 7c wird wie folgt gefasst:

" § 7c (weggefallen)".

e) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 8b Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis".

f) Nach der Angabe zu § 8f werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 8g Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören

§ 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden".

g) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10b Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung".

h) Die Angabe zu § 10i wird wie folgt gefasst:

" § 10i Kombinierte Kapitalpufferanforderung".

i) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12 Potentiell systemrelevante Institute".

j) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne; Verordnungsermächtigung".

k) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst:

" § 25n (weggefallen)".

l) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:

" § 64a Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz".

m) Die Angaben zu den §§ 64s bis 64u werden wie folgt gefasst:

" §§ 64s bis 64u (weggefallen)".

n) Die Angabe zu § 64w wird wie folgt gefasst:

" § 64w (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3c) (aufgehoben) "(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets

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