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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen

Vom 10. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 35 vom 16.07.2020 S.1633)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SURE-GewährlG - SURE-Gewährleistungsgesetz
Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes

Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"StFG - Stabilisierungsfondsgesetz
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds".

2. § 3a Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristischen Personen geltenden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungslegung aus einer die Einnahmen und Ausgaben nachweisenden Haushaltsrechnung besteht; die Aufstellung einer Vermögensrechnung ist nicht erforderlich."

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur und der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend. Für die Kosten, die dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verlangen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende durch die Wörter "und nach Absatz 1 Satz 2;" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe " §§ 3d und 3e" die Wörter "sowie des Absatzes 1 Satz 2" eingefügt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) In der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist."

4. In § 20 Absatz 4 werden nach Satz 5 folgende Sätze eingefügt:

"Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gilt § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend. Für im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung beauftragte Dritte gelten § 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend."

5. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "zur Deckung von" die Wörter "Inanspruchnahmen nach § 21 und von" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

Das Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

alt neu
WStBG -Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds "Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS"
 "WSF - Wirtschaftsstabilisierungsfonds
WStBG - Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds "Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS" und der Realwirtschaft durch den Fonds"

2. In § 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 20 Absatz 2" durch die Angabe " § 16 Absatz 2" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 25 Absatz 2 Nummer 9" durch die Wörter " § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

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