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Änderungstext
FAG-Änderungsgesetz 2024 - Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Vom 30. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 254 vom 02.08.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
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"(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
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2. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Ausgleichsjahr 2024 gilt ein Betrag von 1.750 000.000 Euro aus der in den Monaten Januar bis Juni überwiesenen Teilbetragssumme als Abschlagszahlung auf eine flüchtlingskostenbezogene Pro-Kopf-Pauschale."
3. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer; | "1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Mindeststeuer;" |
4. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
alt | neu | |||||||||||||||||||
(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
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(Stand: 05.08.2024)
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