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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Vom 28. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 40 vom 03.11.2022 S. 1902)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 11 wird das Wort "Jahresrechnung" durch die Wörter "Haushalts- und Vermögensrechnung" ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 26 werden die folgenden Angaben eingefügt:
Teil 3
Abfederung der Folgen der Energiekrise
§ 26a Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
§ 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a
§ 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
§ 26d Rechnungslegung
§ 26e Berichtspflichten; Parlamentarische Kontrolle
§ 26f Verwaltungskosten
§ 26g Befristung".
c) Die Angabe zu Teil 3 wird durch folgende Angabe ersetzt:
"Teil 4
Besteuerung".
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Jahresrechnung" durch die Wörter "Haushalts- und Vermögensrechnung" ersetzt.
b) In § 11 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Jahresrechnung" durch die Wörter "Haushalts- und Vermögensrechnung" ersetzt.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Unternehmensbegriff nach Satz 1 gilt für Abschnitt 2 Teil 1 und 2 dieses Gesetzes."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient zudem der Abfederung der Folgen der Energiekrise, insbesondere von Preissteigerungen beim Bezug von Gas und Strom in Deutschland nach Maßgabe des § 26a Absatz 1."
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
4a. In § 14 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe " § 1 Absatz 2a" die Wörter "und § 1 Absatz 2b" eingefügt.
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3
Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend. Für die Kosten, die dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verlangen.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Für Auslagen, die dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung verlangen.
(3) Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "des Absatzes 1" durch die Wörter "der Absätze 1 bis 3" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe "Absatz 2" wird durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "für Justiz und Verbraucherschutz" durch die Wörter "der Justiz" und die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Digitales und Verkehr" ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Richtlinien für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. | "Die Richtlinien für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds, einschließlich der Anwendbarkeit haushaltsrechtlicher Bestimmungen, bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf." |
7. In § 22 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " §§ 65 bis 69" durch die Wörter " §§ 44 und 65 bis 69" ersetzt.
8. In § 4 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 4, § 18 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 4,
(Stand: 09.11.2022)
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