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SächsWG - Sächsisches Wassergesetz
- Sachsen -
Vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 07.08.2013 S. 503; 02.04.2014 S. 234 14; 29.04.2015 S. 349 15; 08.07.2016 S. 287 16; 09.02.2022 S. 144 22; 20.12.2022 S. 705 22a; 19.06.2024 S. 636 24)
Gl.-Nr.: 612-3/2
Zum Archiv 2004
Red. Anm.: bis zum 01.08.2017 geltendes Recht aus der Fassung 2004 siehe =>
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich 22
(zu § 2 WHG)
(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
Das gilt nur für Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die §§ 89 und 90 WHG bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten in Ergänzung oder Abweichung des Wasserhaushaltsgesetzes in der jeweils maßgebenden Fassung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(zu § 3 WHG)
(1) Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen. Sie sind künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch eine künstliche Veränderung.
(2) Wild abfließendes Wasser ist das auf einem Grundstück entspringende oder sich natürlich sammelnde Wasser, das außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgend abfließt.
(3) Stehende Gewässer sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das Wasser, das oberirdisch oder unterirdisch zufließt, angesammelt hat und keine Fließbewegung erkennen lässt. Zu den stehenden Gewässern gehören auch Tagebaurestgewässer.
(4) Quelle ist der natürliche, an einer bestimmten, örtlich begrenzten Stelle nicht nur vorübergehend erfolgende Austritt von Grundwasser.
§ 3 Gewässereigentum, Eigentumsgrenzen und Duldungspflichten 24
(zu § 4 WHG)
(1) Eigentum an oberirdischen Gewässern, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, bleibt aufrechterhalten.
(2) Das Eigentum an einem oberirdischen Gewässer beschränkt sich auf das Gewässerbett. Das Gewässerbett wird zum Ufer durch die Uferlinie im Sinne von § 23 abgegrenzt. Absperrbauwerke von Anlagen im Sinne des § 67 Abs. 1 gehören zum Gewässerbett.
(3) Die Eigentumsgrenzen an einem oberirdischen Gewässer bestimmen sich nach dem Liegenschaftskataster. Veränderungen des oberirdischen Gewässers haben keine Auswirkungen auf das Eigentum.
(4) Für die erstmalige Feststellung der Eigentumsgrenzen im Verlauf eines oberirdischen Gewässers oder seiner Ufer, für das bisher kein selbstständiges Grundstück gebildet wurde, sind die tatsächlichen Verhältnisse am(26. Juni 1998 gültig ab 01.01.2027 Tag der Feststellung) maßgeblich. Die Eigentumsgrenzen am Gewässerbett bestimmen sich wie folgt:
Lassen sich die(atsächlichen Eigentumsverhältnisse am 26. Juni 1998gültig ab 01.01.2027 Eigentumsgrenzen am Gewässerbett)
(Stand: 08.08.2024)
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