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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Vermessungs- und Katasterrechts
- Sachsen -

Vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 29.07.2024 S. 636)


Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes

Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 12 werden die Wörter "und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure" durch die Wörter "sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 20 wird das Wort "Beliehener" durch das Wort "Beliehene" ersetzt.

c) In der Angabe zu Abschnitt 3 und in der Angabe zu § 26 wird jeweils das Wort "Vermessungsingenieure" durch die Wörter "Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen" durch die Wörter "das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "Vermessungsingenieure" durch die Wörter "Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Vermessungsingenieure" durch die Wörter "Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert" durch die Wörter "zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert" und die Wörter "zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert" durch die Wörter "zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Vermessungsingenieure" durch die Wörter "Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure" durch die Wörter "sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren" durch die Wörter "sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden vor den Wörtern "in der jeweils geltenden Fassung" die Wörter "die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist," eingefügt.

c) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort "Vermessungsingenieure" durch die Wörter "Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "bei" die Wörter "einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren" durch die Wörter "sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Vermessungsingenieuren" durch die Wörter "Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren" durch die Wörter "sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter "durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert" durch die Wörter "zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert" durch die Wörter "zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert" ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert" durch die Wörter "zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Vermessungsingenieure und" durch die Wörter "Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sowie" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "Notare" durch die Wörter "Notarinnen und Notare" ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure" durch die Wörter "sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Vermessungsingenieuren" durch die Wörter "Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure" durch die Wörter "sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" ersetzt.

9. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch jedermann" gestrichen.

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