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SächsVermKatG - Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 29. Januar 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 05.02.2008 S. 138, 19.05.2010 S. 134 10; 19.06.2013 S. 482 13; 05.04.2019 S. 245 19; 24.05.2019 S. 431 19a; 03.02.2021 S. 242 21; 12.04.2021 S. 517 21a)
Zur vorherigen Regelung SächsVermG
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Amtliches Vermessungswesen
(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind die Anforderungen der öffentlichen und privaten Nutzer, nationale und europäische Belange sowie der Stand von Wissenschaft und Technik in angemessener Weise zu berücksichtigen.
§ 2 Zuständigkeiten 10 19a 21a
(1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens nehmen wahr
(2) Die obere Vermessungsbehörde ist zuständig für
(3) Die unteren Vermessungsbehörden sind für die Führung der Daten des Liegenschaftskatasters ihres Gebietes und die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen zuständig.
(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind für die Katastervermessungen und Abmarkungen zuständig.
(5) Die Flurbereinigungsbehörden nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Katastervermessungen und Abmarkungen durchführen, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, notwendig ist und keine Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder eines Neuvermessungsgebietes nach dem Flurbereinigungsgesetz betroffen ist. Führen die Flurbereinigungsbehörden vermessungstechnische Tätigkeiten bei der Wahrnehmung von Katastervermessungen und Abmarkungen nicht selbst aus, haben sie dafür freiberufliche Vermessungsingenieure zu beauftragen, die zugleich nach Maßgabe dieses Gesetzes als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure beliehen sind. Die Flurbereinigungsbehörden haben bei der Wahrnehmung von Katastervermessungen und Abmarkungen die für die Vermessungsbehörden und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Erlasse anzuwenden. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.
(1) Die Fachaufsicht führen über
(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben einer unteren Vermessungsbehörde als Weisungsaufgabe wahr. Das Weisungsrecht gegenüber den unteren Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ist nicht beschränkt.
(3) Der Fachaufsichtsbehörde stehen die Rechte nach den §§ 114 und 115 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62),, in der jeweils geltenden Fassung, zu.
(4) Die Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse der unteren Vermessungsbehörde bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird.
(Stand: 15.06.2021)
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