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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes

Vom 19. Juni 2013
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 13.07.2013 S. 482)



Der Sächsische Landtag hat am 19. Juni 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

In § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz -SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) geändert worden ist, wird die Angabe "68. Lebensjahres" durch die Angabe "72. Lebensjahres" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE

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