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Änderungstext
Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Grundsteuerreform
- Sachsen -
Vom 3. Februar 2021
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 26.02.2021 S. 242)
Der Sächsische Landtag hat am 3. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
SächsGrStMG - Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz - Sächsisches Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer
Die Steuermesszahl beträgt, abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, für im Freistaat Sachsen belegene
1. unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, 0,36 Promille,
2. bebaute Grundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bewertungsgesetzes 0,36 Promille und
3. bebaute Grundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Bewertungsgesetzes 0,72 Promille.
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die unteren Vermessungsbehörden übermitteln der oberen Vermessungsbehörde zum Zwecke der Aktualisierung der amtlichen Geobasisdaten Informationen über wesentliche topographische Veränderungen in ihrem Amtsbezirk."
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Daten gemäß § 7," die Wörter "der Datenübermittlung nach Absatz 6 Satz 2," eingefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die unteren Vermessungsbehörden aktualisieren regelmäßig die Bestandsdaten nach § 10 Absatz 2 Nummer 2. Für die Aktualisierung der Nutzungen können auch Informationen aus anderen amtlichen Geobasisdaten mittels eines automatisierten Verfahrens in das Liegenschaftskataster übernommen werden."
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
3. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Landesverrnessung; | "3. die Landesvermessung und die Übermittlung von Informationen über wesentliche topographische Veränderungen durch die unteren Vermessungsbehörden;" |
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Erneuerung" ein Komma und die Wörter "die Aktualisierung von Bestandsdaten nach § 14 Absatz 6" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 210386
ENDE |
(Stand: 02.03.2021)
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