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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über das Geoinformationswesen im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 04.06.2010 S. 134)



Der Sächsische Landtag hat am 19. Mai 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsGDIG - Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz
Gesetz über die Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetzes

Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz - SächsVermGeoG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

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SächsVermGeoG - Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen
"SächsVermKatG - Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 12 wird das Wort "Bereitstellung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Geodienste "Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens".

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort "Datenbeständen" durch das Wort "sowie" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch einen Satzpunkt ersetzt.

cc) Nummer 5

5. die Einrichtung und den Betrieb von Geodiensten nach § 13.

wird gestrichen.

b) Absatz 3

(3) Die obere Vermessungsbehörde hält die Metadaten über Geodaten und Geodienste der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts in einem Metainformationssystem vor und macht Informationen aus den Metadatenbeständen (Metainformationen) jedermann zugänglich. Im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. Geodaten Daten mit direktem oder indirektem Raumbezug,
  2. Geodienste Anwendungen, die die Nutzung von Informationen aus Geodatenbeständen über internetbasierte Schnittstellen ermöglichen, und
  3. Metadaten über Geodaten und Geodienste Daten, die deren Inhalte und Eigenschaften beschreiben und es ermöglichen, die Geodaten und Geodienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.

4. In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 4" durch die Angabe " § 2 Abs. 3" ersetzt.

5. § 8 Abs. 2 Satz 2

Die Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, die raumbezogene Informationssysteme betreiben, haben dafür die amtlichen Geobasisdaten zu nutzen.

wird gestrichen.

6. § 11 wird wie folgt gefasst:

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§ 11 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens durch Vermessungsbehörden

(1) Die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens umfasst deren Übermittlung und, soweit erforderlich, die Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung, Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte. Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens sind unter Beachtung der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 5 zu übermitteln, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bereitstellung von Informationen erfolgt aus den Datenbeständen der oberen Vermessungsbehörde. Landkreise und Kreisfreie Städte sind von der Zahlung von Kosten für die Übermittlung und Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form zur Erfüllung ihrer Aufgaben befreit.

(2) Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens erhalten

  1. Flurstückseigentümer, soweit die Daten ihr Flurstück betreffen,
  2. Behörden,
  3. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und
  4. Notare.

Landkreise und Gemeinden erhalten Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens zur Erfüllung ihrer Aufgaben für ihr Gebiet. Die sonstigen unter Satz 1 Nr. 2 bis 4 Genannten erhalten diese Informationen nur, wenn sie zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind. Andere natürliche oder juristische Personen erhalten Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens nur, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und offenkundig schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.

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