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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie EU 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
- Sachsen -

Vom 9. Februar 2022
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 19.02.2022 S. 144)



Der Sächsische Landtag hat am 9. Februar 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz

Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 bestimmen. "Den unteren Immissionsschutzbehörden obliegt die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist."

2. Nach § 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Einheitliche Stelle nach § 10 Absatz 5a und § 23b Absatz 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die für die Genehmigung nach § 10 Absatz 1 oder § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Immissionsschutzbehörde."

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

Nach § 3 der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 831) wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Zuständigkeit für die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs

Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 10 Absatz 5a Nummer 2 und § 23b Absatz 3a Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 26a Verfahren bei Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (zu den §§ 11a, 36, 38, 52, 70 und 78 WHG)".

b) Nach der Angabe zu § 125 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 125a Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (zu § 108 WHG)".

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. "(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser."

3. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

" § 26a Verfahren bei Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(zu den §§ 11a, 36, 38, 52, 70 und 78 WHG)

(1) Für die Erteilung von wasserrechtlichen Genehmigungen nach § 26 Absatz 1 für Wasserkraftanlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt der § 11a Absatz 2 bis 5 WHG entsprechend.

(2) Einheitliche Stelle nach Absatz 1 und § 11a Absatz 2 WHG ist die für die erforderliche wasserrechtliche Zulassung zuständige Wasserbehörde."

4. Nach § 125 wird folgender § 125a eingefügt:

" § 125a Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

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