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Regelwerk
Änderungstext

HBG 2015/2016 - Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016

- Sachsen -

Vom 29. April 2015
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 08.05.2015 S. 349)



Der Sächsische Landtag hat am 29. April 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch das Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "als" durch das Wort "aus" ersetzt.

2. § 49 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 10 werden die Wörter "Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen" durch die Wörter "Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen" ersetzt.

bb) In Nummer 13 werden die Wörter "die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen" durch die Wörter "der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste, soweit in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nichts Abweichendes geregelt ist" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen" durch die Wörter "Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen", die Wörter "Angehörigen der Staatskanzlei und der Staatsministerien" durch die Wörter "Bediensteten der Staatsverwaltung" und die Wörter "Angehörigen des Staatsministeriums des Innern" durch die Wörter "Bediensteten des Staatsministeriums des Innern" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen" durch das Wort "ihr" ersetzt.

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste erbringt informationstechnische Leistungen im Auftrag der Staatsverwaltung. Er kann mit staatlichen Behörden, die nicht der Staatsregierung unterstellt sind, dem Landtag und mit kommunalen Körperschaften sowie anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verträge über die Erbringung informationstechnischer Leistungen abschließen."

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und für Europa" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "und für Europa" gestrichen.

bb) Nummer 2

2. der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste, soweit in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b nichts Abweichendes geregelt ist,

wird aufgehoben.

cc) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

c) Absatz 2 Satz 2 und 3

Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste erbringt informationstechnische Leistungen im Auftrag der Staatskanzlei und der Staatsministerien. Er kann mit staatlichen Behörden, die nicht der Staatsregierung unterstellt sind, dem Landtag und mit kommunalen Körperschaften sowie anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verträge über die Erbringung informationstechnischer Leistungen abschließen.

wird aufgehoben.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. die Sächsische Landesstelle für Museumswesen,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. die Sächsische Landesstelle für Museumswesen insbesondere die Förderung und Beratung nichtstaatlicher Museen,

wird aufgehoben.

bb) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
3. der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlungen Dresden insbesondere die Bewahrung, Erforschung, Präsentation, Vermittlung und Erweiterung der Bestände sowie die Repräsentation wesentlicher Teile des kulturellen Erbes des Freistaates Sachsen in der gesamten Welt, "2. der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlungen Dresden insbesondere die Bewahrung, Erforschung, Präsentation, Vermittlung und Erweiterung der Bestände, die Repräsentation wesentlicher Teile des kulturellen Erbes des Freistaates Sachsen in der gesamten Welt sowie die Förderung und Beratung nichtstaatlicher Museen,"

cc) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.

4. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3

3. das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Fachaufsicht über die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen, soweit diese Aufgaben nach § 8 Abs. 2 Satz 3 wahrnimmt,

wird aufgehoben.

b) Nummer 4 wird Nummer 3.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

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