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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Personenbeförderung

PBefG - Personenbeförderungsgesetz

Vom 8. August 1990
(BGBl. I 1990 S. 1960; 1991 S. 1314;1992 S. 1379; 1993 S. 2123, 2378; 1998 S. 747, 1485, 2521; 2001 S. 122; 386; 27.07.2001 S. 1950, 29.10.2001 S. 2785 Art. 248, S. 3762; 27.04.2002 S. 1467; 19.07.2002 S. 2691 02b; 21.08.2002 S. 3322 02; 29.12.2003 S. 3076 03; 21.06.2005 S. 1666 05; 07.07.2005 S. 1954 05a; 14.08.2006 S. 1962 06; 22.08.2006 S. 1970 06a; 31.10.2006 S. 2407 06b; 07.09.2007 S. 2246 07; 29.07.2009 S. 2258 09; 08.12.2010 S. 1864 10; 05.04.2011 S. 554 11; 22.11.2011 S. 2272 11a; 14.12.2012 S. 2598 12; 26.06.2013 S. 1738 13; 07.08.2013 S. 3154 13a; 31.08.2015 S. 1474 15; 17.02.2016 S. 203 16; 29.08.2016 S. 2082 16a; 20.07.2017 S. 2808 17; 21.12.2019 S. 2886 19; 03.03.2020 S. 433 20; 19.06.2020 S. 1328 20; 03.12.2020 S. 2694 20a; 16.04.2021 S. 822 21; 02.03.2023 Nr. 56 23; 11.04.2024 Nr. 119 24)
Gl.-Nr.: 9240-1




(Entscheidung des BVerfG siehe =>)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich 12 21

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geforderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

  1. mit Personenkraftwagen, wenn
    1. die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
    2. das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
  2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.

Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

§ 1a Klimaschutz und Nachhaltigkeit 21

Bei Anwendung dieses Gesetzes sind die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.

§ 2 Genehmigungspflicht 02b 12 21

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

  1. mit Straßenbahnen,
  2. mit Obussen,
  3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ( §§ 42, 42a, 43 und 44) oder
  4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)

Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013

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