Regelwerk |
Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2004
(HBeglG 2004)
Vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 68 vom 31.12.2003 S. 3076, ber. 2004 S. 69)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. des Bundes in Berlin,".
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
c) Die Wörter "im Falle der Nummer 4" werden durch die Wörter "im Falle der Nummer 5" ersetzt.
2. In § 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Für Bauangelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung untersteht es dessen Fachaufsicht."
3. In § 4 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
"(2) Beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. September 2004 eine neue Personalvertretung nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählt. Bis zur Wahl nimmt der bisherige Personalrat des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, erweitert um vier Mitglieder der bisherigen Bezirkspersonalvertretung und sieben Mitglieder der bisherigen örtlichen Personalvertretungen der Bauverwaltung des Bundes in Berlin, die Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist auf die Hauptpersonalratswahlen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretung; bis zur Wahl nehmen die bisherigen Schwerbehindertenvertretungen des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung und der Bauverwaltung des Bundes in Berlin die Aufgaben gemeinsam wahr.
(3) Beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung werden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. September 2004 eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin nach den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes gewählt. Bis zur Wahl nehmen die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung und der Bauverwaltung des Bundes in Berlin die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gemeinsam wahr."
Artikel 2
BSZG- Bundessonderzahlungsgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 3
Änderung des Jugendschutzgesetzes
§ 21 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird nach den Wörtern "sowie für den Antrag auf Streichung aus der Liste" folgende Angabe eingefügt:
"und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist,".
2. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann ab dem 1. Januar 2004 für Verfahren, die auf Antrag der in Absatz 7 genannten Personen eingeleitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium
Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung."
...
Artikel 5
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "10 vom Hundert" durch die Angabe "8,8 vom Hundert" ersetzt.
2. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für das Sparjahr 2004 anzuwenden."
Artikel 6
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Einkunftsgrenze
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70.000 Euro nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140.000 Euro nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.000 Euro, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15 000 Euro für jeden Anspruchsberechtigten."
(Stand: 26.04.2021)
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