Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 20. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 52 vom 28.07.2017 S. 2808, ber. 2018 S. 472)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
Synopse |
|
UVPG2010 bis 28.07.2017 | UVPG ab 29.07.2017 |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften |
§ 1 Zweck des Gesetzes | § 1 Anwendungsbereich |
§ 2 Begriffsbestimmungen | § 2 Begriffsbestimmungen |
§ 3 Anwendungsbereich | § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen |
Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) |
Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung |
Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung |
Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung |
§ 4 Umweltverträglichkeitsprüfung | |
§ 3a Feststellung der UVP-Pflicht | § 5 Feststellung der UVP-Pflicht |
§ 3b UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben | § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben |
§ 3c UVP-Pflicht im Einzelfall | § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben |
§ 3d UVP-Pflicht bei Störfallrisiko | § 8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko |
§ 3e Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben | § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben |
§ 3b UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 § 3c UVP-Pflicht im Einzelfall, Satz 5 |
§ 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben |
§ 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist | |
§ 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist | |
§ 3b UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben, Absatz 3 Satz 4 |
§ 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben |
§ 3f UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben | § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben |
Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung |
Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung |
§ 8 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung | |
§ 5 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen | § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen |
§ 6 Unterlagen des Trägers des Vorhabens | § 16 UVP-Bericht |
§ 7 Beteiligung anderer Behörden | § 17 Beteiligung anderer Behörden |
§ 9 Beteiligung der Öffentlichkeit | § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit |
§ 9 Beteiligung der Öffentlichkeit, Absatz 1a, b | § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit |
§ 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung | |
§ 9 Beteiligung der Öffentlichkeit, Absatz 1c bis 1e | § 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit |
§ 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens | |
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz | § 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum |
§ 11 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen | § 24 Zusammenfassende Darstellung |
§ 12 Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung | § 25 |
(Stand: 19.05.2021)
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