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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Personenbeforderungsgesetzes
(PBefG)
Vom 16. Januar 2001
(BGBl. I 2001 S. 122)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem § 54 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Die technische Aufsicht kann von der Landesregierung anderen Stellen durch Rechtsverordnung übertragen werden. Ausgenommen hiervon sind die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 der Straßenbahn-Bau- und -Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) sowie nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554). Soweit die technische Aufsicht auf eine andere Stelle übertragen wird, darf diese nicht sich selbst nach § 5 Abs. 2 der Straßenbahn-Bau- und -Betriebsordnung beauftragen."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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