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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
Vom 19. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 50 vom 25.07.2002 S. 2691)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort "Satz" durch die Angabe "Nr." ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein."
2. In § 57 Abs. 1 wird in Nummer 10 Satz 2 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
"11. zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 geahndet werden können."
3. In § 61 Abs. 1 wird in Nummer 4 am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. einer unmittelbar geltenden Rechtsvorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen oder über die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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