Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom 26. Juni 2013
(BGBl Nr. 32 vom 29.06.2013 S. 1738; 01.06.2017 S. 1416 17)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(diese Änderung wurde nicht eingearbeitet)

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu den §§ 4 bis 18 wird die Angabe "18" durch die Angabe "17" ersetzt.

b) In der Überschrift von Abschnitt Zwei des Teils Eins wird vor dem Wort "wettbewerbsbeschränkendes" das Wort "sonstiges" eingefügt.

c) Vor der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 18 Marktbeherrschung".

d) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

" § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen".

e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht".

f) In der Angabe zu § 22 werden die Wörter "Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

g) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 31 Verträge der Wasserwirtschaft § 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht

§ 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen".

h) Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 81a Auskunftspflichten".

i) In der Angabe zu § 90a werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Kommission" und die Wörter "Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

3. In § 3 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und wird Absatz 2 aufgehoben.

4. In der Überschrift von Abschnitt Zwei des Teils Eins wird vor dem Wort "wettbewerbsbeschränkendes" das Wort "sonstiges" eingefügt.

5. Dem § 19 wird folgender § 18 vorangestellt:

" § 18 Marktbeherrschung

(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

  1. ohne Wettbewerber ist,
  2. keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
  3. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

(2) Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. sein Marktanteil,
  2. seine Finanzkraft,
  3. sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,
  4. Verflechtungen mit anderen Unternehmen,
  5. rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,
  6. der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind,
  7. die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie
  8. die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.

(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit

  1. zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und
  2. sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

  1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder
  2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.

(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass

  1. die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder
  2. die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat."

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen".

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;".

bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

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