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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
Vom 22. November 2011
(BGBl. Nr. 59 vom 25.11.2011 S. 2272)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der 6. Abschnitt der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"6. Abschnitt
Gebühren und Auslagen, Ermächtigungen
§ 22 Gebühren und Auslagen
§ 23 Ermächtigungen zum Erlass von Durchführungsbestimmungen".
2. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen. | "3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist." |
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "Mittelpunkt des Standorts des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 der Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung" durch die Wörter "regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt und wird das Wort "sowie" gestrichen.
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort "sowie" ersetzt.
c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. die Beförderung von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen durch Postdienstleister gemäß § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
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Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt, wenn
Ein Sitz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das Antrag stellende Unternehmen am betreffenden Ort nachweist:
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"Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt." |
b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Bedingungen für den Berufszugang nach Absatz 2 sind vorbehaltlich von Absatz 6 Nr. 1 gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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(Stand: 04.11.2021)
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