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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Vom 8. Dezember 2010
(BGBl. Nr. 63 vom 14.12.2010 S. 1864)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
(102-1)

In § 4 Absatz 4 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) geändert worden ist, werden die Wörter "der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt" durch die Wörter "innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht" ersetzt.

Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
(102-5)

Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
(102-6)

Das Zweite Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 9 § 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Aufhebung der Verordnung über die Anwendung des § 95 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(105-23-1)

Die Verordnung über die Anwendung des § 95 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1446) wird aufgehoben.

Artikel 5
Aufhebung der Verordnung über die Anwendung der §§ 94 und 96 des Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(105-23-2)

Die Verordnung über die Anwendung der §§ 94 und 96 des Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 24. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3126) wird aufgehoben.

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Anwendung des § 80 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(105-23-3)

Die Verordnung über die Anwendung des § 80 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1326) wird aufgehoben.

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung über die Anwendung des § 92 des Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(105-23-4)

Die Verordnung über die Anwendung des § 92 des Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3644) wird aufgehoben.

Artikel 8
Aufhebung des Gesetzes zur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben der Kommission der Vereinten Nationen in Deutschland
(111-3)

Das Gesetz zur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben der Kommission der Vereinten Nationen in Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(1131-1-1)

§ 2 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1131-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 10
Aufhebung von Vorschriften des Goldfrankenumrechnungsgesetzes
(188-25)

Die Artikel 2, 3 und 8 des Goldfrankenumrechnungsgesetzes vom 9. Juni 1980 (BGBl. 1980 II S. 721) werden aufgehoben.

Artikel 11
Aufhebung von Vorschriften zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und zu den auf der IX. Diplomatischen Seerechtskonferenz in Brüssel
am 10. Mai 1952 geschlossenen Übereinkommen
(188-26)

Die Artikel 1a und 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und zu den auf der IX. Diplomatischen Seerechtskonferenz in Brüssel am 10. Mai 1952 geschlossenen Übereinkommen vom 21. Juni 1972 (BGBl. 1972 II S. 653), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 1980 (BGBl. 1980 II S. 721) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
(200-2)

§ 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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