Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Vom 7. August 2013
(BGBl. I Nr. 47 vom 14.08.2013 S. 3154; 17.07.2015 S. 1324 15; 22.07.2016 S. 1666 16; 04.11.2016 S. 2473 16a; 14.12.2016 S. 2879 S. 16b)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BGebG - Bundesgebührengesetz
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

( wie eingefügt)

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) In § 3a Nummer 2 der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1991 (BGBl. I S. 1915), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Verwaltungskostengesetzes" die Wörter "in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

( 2) In Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Verwaltungskostengesetz" die Wörter "in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

( 3) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für Amtshandlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Kosten nach dieser Verordnung.

 " § 1 Anwendungsbereich

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 2 Kosten  " § 2 Gebühren und Auslagen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Kosten im Sinne dieser Verordnung sind Gebühren und Auslagen.

wird aufgehoben.

bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
Die Gebühren bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.  "Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben."

c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: 

alt neu
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird.

 "(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird.

(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird."

d) In Absatz 4 wird das Wort "Kosten" durch die Wörter "Gebühren und Auslagen" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
Werden Amtshandlungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für
  1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten werden,
  2. Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat.
 "Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für
  1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten werden,
  2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Amtshandlungen" durch das Wort "Leistungen" ersetzt.

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