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Regelwerk
Änderungstext

EMVG - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz -
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Vom 14. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 61 vom 21.12.2016 S. 2879)



Bundesratsdrucksache BR 240/16

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
EMVG - Elektromagnetische Verträglichkeit-Gesetz -
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln *

( wie eingefügt)

Artikel 2
Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften

(1) Artikel 4 Absatz 119 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,

(119) Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 143 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:

" § 17 (weggefallen)".

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Entsprechend gelten jedoch
  1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19,
  2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 sowie
  3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 19.
"(2) Entsprechend gelten jedoch
  1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19 sowie die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,
  2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 16 sowie die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes und
  3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 19 sowie die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach
  4. § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes entsprechend.

3. § 17

§ 17 Gebühren- und Auslagenregelung

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen:

  1. Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5 gegen denjenigen, der Geräte in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die §§ 6 bis 9 und § 12 Abs. 2 festgestellt wurde,
  2. Maßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Absatz 6 und 7 gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den Vorschriften aus der nach § 6 Absatz 3 in Kraft getretenen Rechtsverordnung oder die entgegen den Vorschriften des § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 betrieben werden,
  3. Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Überprüfungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 4; Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. Dies gilt für Konformitätsbewertungsstellen nach § 10 Abs. 3 entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,
  2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und
  3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.

(3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen.

wird aufgehoben.

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