Regelwerk |
Änderungstext
DigiNetzG - Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze
Vom 4. November 2016
(BGBl. I Nr. 52 vom 09.11.2016 S. 2473; 27.06.2017 S. 1947 17)
Synopse zum DigiNetz-Gesetz
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschriften des Teils 5 Abschnitt 3 werden wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3
Wegerechte und Mitnutzung
Unterabschnitt 1
Wegerechte
§ 68 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
§ 69 Übertragung des Wegerechts
§ 70 Mitnutzung und Wegerecht
§ 71 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck
§ 72 Gebotene Änderung
§ 73 Schonung der Baumpflanzungen
§ 74 Besondere Anlagen
§ 75 Spätere besondere Anlagen
§ 76 Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden
§ 77 Ersatzansprüche
Unterabschnitt 2
Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
§ 77a Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes
§ 77b Informationen über passive Netzinfrastrukturen
§ 77c Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen
§ 77d Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
§ 77e Umfang des Mitnutzungsanspruchs
§ 77f Einnahmen aus Mitnutzungen
§ 77g Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe
§ 77h Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen
§ 77i Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung
§ 77j Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten
§ 77k Netzinfrastruktur von Gebäuden
§ 77l Antragsform und Reihenfolge der Verfahren
§ 77m Vertraulichkeit der Verfahren
§ 77n Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung
§ 77o Verordnungsermächtigungen
§ 77p Genehmigungsfristen für Bauarbeiten".
b) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:
" § 117 Veröffentlichung von Weisungen".
c) Nach der Angabe zu § 134 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 134a Verfahren der nationalen Streitbeilegung".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
"2b."Baudenkmäler" nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;".
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a."digitales Hochgeschwindigkeitsnetz" ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;".
c) Die bisherige Nummer 7a wird Nummer 7b und wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird das Wort ", und" durch ein Semikolon ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
"e) die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. Nr. L 155 vom 23.05.2014 S. 1);".
d) Nach Nummer 16a wird folgende Nummer 16b eingefügt:
"16b."öffentliche Versorgungsnetze" entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
e) Nach Nummer 17a wird folgende Nummer 17b eingefügt:
"17b."passive Netzinfrastrukturen" Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;".
f) Die bisherige Nummer 17b wird Nummer 17c.
g) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
26. "Telekommunikationslinien" unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre; | "26. "Telekommunikationslinien" unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;." |
h) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a eingefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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