Regelwerk

Änderungstext

DigiNetzG - Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze

Vom 4. November 2016
(BGBl. I Nr. 52 vom 09.11.2016 S. 2473; 27.06.2017 S. 1947 17)



Synopse zum DigiNetz-Gesetz

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschriften des Teils 5 Abschnitt 3 werden wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Wegerechte und Mitnutzung

Unterabschnitt 1
Wegerechte

§ 68 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege

§ 69 Übertragung des Wegerechts

§ 70 Mitnutzung und Wegerecht

§ 71 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck

§ 72 Gebotene Änderung

§ 73 Schonung der Baumpflanzungen

§ 74 Besondere Anlagen

§ 75 Spätere besondere Anlagen

§ 76 Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden

§ 77 Ersatzansprüche

Unterabschnitt 2
Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

§ 77a Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes

§ 77b Informationen über passive Netzinfrastrukturen

§ 77c Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen

§ 77d Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

§ 77e Umfang des Mitnutzungsanspruchs

§ 77f Einnahmen aus Mitnutzungen

§ 77g Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe

§ 77h Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen

§ 77i Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung

§ 77j Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten

§ 77k Netzinfrastruktur von Gebäuden

§ 77l Antragsform und Reihenfolge der Verfahren

§ 77m Vertraulichkeit der Verfahren

§ 77n Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung

§ 77o Verordnungsermächtigungen

§ 77p Genehmigungsfristen für Bauarbeiten".

b) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:

" § 117 Veröffentlichung von Weisungen".

c) Nach der Angabe zu § 134 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 134a Verfahren der nationalen Streitbeilegung".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:

"2b."Baudenkmäler" nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;".

b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a."digitales Hochgeschwindigkeitsnetz" ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;".

c) Die bisherige Nummer 7a wird Nummer 7b und wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird das Wort ", und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

"e) die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. Nr. L 155 vom 23.05.2014 S. 1);".

d) Nach Nummer 16a wird folgende Nummer 16b eingefügt:

"16b."öffentliche Versorgungsnetze" entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von

  1. Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
    aa) Telekommunikation,
    bb) Gas,
    cc) Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
    dd) Fernwärme oder
    ee) Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
  2. Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;".

e) Nach Nummer 17a wird folgende Nummer 17b eingefügt:

"17b."passive Netzinfrastrukturen" Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;".

f) Die bisherige Nummer 17b wird Nummer 17c.

g) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
26. "Telekommunikationslinien" unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre; "26. "Telekommunikationslinien" unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;."

h) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a eingefügt:

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(Stand: 26.04.2021)

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