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Regelwerk

Änderungstext

IT-Sicherheitsgesetz - Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme

Vom 17. Juli 2015
(BGBl. Nr. 31 vom 24.07.2015 S. 1324; 18.07.2016 S. 1666 16; 18.05.2021 S. 1122 21)



Erläuterungen in der BR-Ds. 643/14 ab Seite 20

Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des BSI-Gesetzes

Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern.

 " § 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Das Bundesamt ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern."

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die

  1. den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen angehören und
  2. von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden.

Die Kritischen Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes werden durch die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 näher bestimmt."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist" durch die Wörter "erforderlich ist, sowie für Dritte, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist" ersetzt.

bb) In Nummer 15 werden die Wörter "kritischen Informationsinfrastrukturen" durch die Wörter "Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen" und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Die folgenden Nummern 16 und 17 werden angefügt:

"16. Aufgaben als zentrale Stelle im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Ausland, unbeschadet besonderer Zuständigkeiten anderer Stellen;

17. Aufgaben nach den §§ 8a und 8b als zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das Bundesamt kann Betreiber Kritischer Infrastrukturen auf deren Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik beraten und unterstützen oder auf qualifizierte Sicherheitsdienstleister verweisen."

4. Die Überschrift von § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik " § 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes".

4a. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Behördeninterne Protokolldaten dürfen nur im Einvernehmen mit der jeweils betroffenen Behörde erhoben werden. "Die Bundesbehörden sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu behördeninternen Protokolldaten nach Satz 1 Nummer 1 sowie Schnittstellendaten nach Satz 1 Nummer 2 sicherzustellen."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Protokolldaten der Bundesgerichte dürfen nur in deren Einvernehmen erhoben werden."

5. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 kann das Bundesamt Warnungen vor Sicherheitslücken in informationstechnischen Produkten und Diensten und vor Schadprogrammen an die betroffenen Kreise oder die Öffentlichkeit weitergeben oder Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen. "Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 kann das Bundesamt
  1. die folgenden Warnungen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten:
    1. Warnungen vor Sicherheitslücken in informationstechnischen Produkten und Diensten,
    2. Warnungen vor Schadprogrammen und
    3. Warnungen im Falle eines Verlustes von oder eines unerlaubten Zugriffs auf Daten;

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