Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen

Vom 21. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 35 vom 24.06.2005 S. 1666)


Bundestagsdrucksachen 15/5178 loc.cit.

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 23c Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 15c des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, werden die Wörter "Betreuungs- und Unterbringungssachen" durch die Wörter "Betreuungs-, Unterbringungs- und Handelssachen" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), wird wie folgt geändert:

01. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ist der Antragsteller Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen."

1. In § 16 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden Sätze 4 bis 6 ersetzt:

alt neu
Das Abfallwirtschaftskonzept ist entsprechend § 19 Abs. 3 zu erstellen und fortzuschreiben. Nach Ablauf eines Jahres nach der Übertragung der Pflichten ist darüber hinaus entsprechend § 20 Abs. 1 eine Abfallbilanz zu erstellen und vorzulegen.  "Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig für fünf Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben, soweit die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt. Nach Ablauf eines Jahres nach der Übertragung der Pflichten ist darüber hinaus jährlich eine Abfallbilanz zu erstellen und vorzulegen, welche Angaben zu Art, Menge, Anfall und Verbleib der in Satz 2 Nr. 1 und 4 genannten Abfälle enthält; die zuständige Behörde kann abweichende Bilanzierungsfristen zulassen. Im Falle einer Beseitigung von Abfällen im Bilanzzeitraum ist die mangelnde Verwertbarkeit dieser Abfälle gesondert zu begründen."

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 19 Abfallwirtschaftskonzepte  " § 19 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Erzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt 2000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder jährlich mehr als 2000 Tonnen überwachungsbedürftige Abfälle je Abfallschlüssel anfallen, haben ein Abfallwirtschaftskonzept über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle zu erstellen. Das Abfallwirtschaftskonzept dient als internes Planungsinstrument und ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen. Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:
  1. Angaben über Art, Menge und Verbleib der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung sowie der Abfälle zur Beseitigung
  2. Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen,
  3. Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 genannten Gründen,
  4. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die nächsten fünf Jahre; bei Eigenentsorgern Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie ihrer zeitlichen Abfolge,
  5. gesonderte Darstellung des Verbleibs der unter Nummer 1 genannten Abfälle bei der Verwertung oder Beseitigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
 "(1) Abfallerzeuger können zur internen Abfallwirtschaftsplanung Abfallwirtschaftskonzepte über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle sowie Abfallbilanzen über Art, Menge und Verbleib der verwerteten und beseitigten Abfälle erstellen. Die Erstellung der Konzepte und Bilanzen nach Satz 1 kann sich an den Vorgaben der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung ausrichten. Werden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zum Ersatz von Nachweisen nach § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 verwendet, so haben diese folgende Angaben zu enthalten:
  1. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die nächsten fünf Jahre sowie
  2. Angaben über Art, Menge, Anfall und Verbleib der besonders überwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen Abfälle.

§ 10 der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung in Verbindung mit Ziffer 5 Spalten 1 und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 bleiben unberührt."

c) Absatz 3

(3) Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig bis zum 31. Dezember 1999 für die nächsten fünf Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben, soweit die Länder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt haben. Die zuständige Behörde kann die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen.

wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

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