Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft *
Vom 7. September 2007
(BGBl. Nr. 47 vom 13.09.2007 S. 2246)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen
(Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG)
§ 1 Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
Zur statistischen Darstellung der konjunkturellen Entwicklung für wirtschaftspolitische Entscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2 Erhebungsbereiche
Die Erhebungen erstrecken sich auf die Dienstleistungsbereiche "Verkehr und Nachrichtenübermittlung",
"Datenverarbeitung und Datenbanken" sowie "Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen" nach Abschnitt I, Abschnitt K Abteilung 72 sowie Abschnitt K Abteilung 74 der Wirtschaftszweigklassifikation nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Erhebungseinheiten und Erhebungsarten
(1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.
(2) Erhebungseinheiten des Dienstleistungsbereichs "Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften" nach Abschnitt K Klasse 74.15 der Wirtschaftszweigklassifikation nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 werden befragt, wenn sie mindestens 250 Beschäftigte haben. Die Erhebungseinheiten der übrigen Dienstleistungsbereiche werden befragt, wenn sie Umsätze oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit mindestens in Höhe von 15 Millionen Euro im Jahr oder wenn sie mindestens 250 Beschäftigte haben. Maßgebend für die Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten sind jeweils die neuesten im Statistikregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes gespeicherten Daten.
(3) Angaben für die nicht befragten Erhebungseinheiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt werden.
§ 4 Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
Beginnend mit der Erhebung für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2007 und letztmalig für das vierte Kalendervierteljahr des Jahres 2010 werden vierteljährlich folgende Merkmale erhoben:
§ 5 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
§ 6 Auskunftspflicht
(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 5 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.
§ 7 Übermittlung von Einzelangaben
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
§ 8 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von zusätzlichen Merkmalen anzuordnen und die Periodizität der
Erhebungen zu verändern, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, sowie den Kreis der nach § 3 Abs. 2 zu Befragenden einzuschränken.
Artikel 2
Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden
(Preisklauselgesetz)
Artikel 3
Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Dem § 6 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung."
Artikel 4
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
In § 7 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird die Angabe "30. Juni 2008" durch die Angabe " 31. März 2011" ersetzt.
Artikel 4a
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
(Stand: 06.09.2023)
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