SchwarzArbG - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Vom 23. Juli 2004 (BGBl. I Nr. 39 vom 28.07.2004 S. 1842; 14.03.2005 S. 721, 725 05; 24.06.2005 S. 184105b; 19.08.2007 S. 197007; 07.09.2007 07a; 21.12.2008 S. 293308; 22.04.2009 S. 81809; 20.07.2011 S. 150611; 22.11.2011 S. 2258 11a; 21.07.2012 S. 156612; 11.08.2014 S. 134814; 02.12.2014 S. 192214a; 11.10.2016 S. 222616; 21.10.2016 S. 237216a; 21.02.2017 S. 25817; 06.03.2017 S. 39917a; 23.06.2017 S. 182217b; 18.07.2017 S. 273917ci.K.; 11.07.2019 S. 106619; 15.08.2019 S. 130719a.; 20.11.2019 S. 162619b; 20.11.2019 S. 172419c; 12.12.2019 S. 245119d; 12.06.2020 S. 124820; 22.12.2020 S. 333420a , 20b; 30.03.2021 S. 44821; 23.06.2021 S. 198221a; 25.06.2021 S. 209921b.; 02.03.2023 Nr. 5623; 28.06.2023 Nr. 17223a) Gl.-Nr.: 453-22
(1) Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes ( § 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein ( § 1 der Handwerksordnung).
Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.
(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer
Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt,
als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt,
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder