Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 21. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 64 vom 29.12.2008 S. 2933)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert:

1. In § 7a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Angehöriger" durch die Wörter "Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling" ersetzt.

1a. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären."

2. § 18h wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt.

bb) Die Nummer 4

4. in den Fällen, in denen Beschäftigte nach Absatz 6 zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet sind, ein Lichtbild.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 5 bis 8

(5) Der Sozialversicherungsausweis darf nicht zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwendet werden, soweit dies nicht zur Aufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen, Schwarzarbeit oder von Leistungsmissbrauch erforderlich ist. In diesen Fällen dürfen die Bundesagentur für Arbeit, die Behörden der Zollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung den Sozialversicherungsausweis verwenden zum automatisierten Abruf von Daten
  1. aus den Meldungen nach § 28a,
  2. über den Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und
  3. über erteilte Aufenthaltstitel.

Ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine illegale Beschäftigung, Schwarzarbeit oder Leistungsmissbrauch, sind die abgerufenen Daten unverzüglich zu löschen.

(6) Beschäftigte sind verpflichtet, in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen den Sozialversicherungsausweis bei Ausübung einer Beschäftigung mitzuführen:

  1. im Baugewerbe,
  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe,
  4. im Schaustellergewerbe,
  5. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  6. im Gebäudereinigungsgewerbe,
  7. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.

Dies gilt auch für nicht im Güterbeförderungsgewerbe mit Ausnahme des Werkverkehrs im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes beschäftigte Personen, die an der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Be- und Entladens von Gütern beteiligt sind, es sei denn, diese Personen werden auf Grundstücken im Besitz ihres Arbeitgebers tätig. Sind Unternehmen außer den in Satz 1 genannten Wirtschaftsbereichen und -zweigen auch in anderen Wirtschaftsbereichen oder -zweigen tätig, beschränkt sich die Mitführungspflicht auf die Beschäftigten, die in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Bereichen tätig sind, wenn diese Bereiche von den übrigen Bereichen räumlich erkennbar abgegrenzt sind. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten auf die Mitführungspflicht hinzuweisen.

(7) Die Behörden, die Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erfüllen haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 3 und 6. Polizeivollzugsbehörden der Länder, die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind zu Prüfungen nach Absatz 5 und 6 befugt. Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitführungspflicht nach Absatz 6. Die Behörden nach Satz 1, die Polizeivollzugsbehörden der Länder, Arbeitgeber und Dritte haben die Rechte und Pflichten nach den §§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Beschäftigte sind verpflichtet, den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Behörden den Sozialversicherungsausweis auf Verlangen vorzulegen.

(8) Für Beschäftigte, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereiches dieses Buches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in den Geltungsbereich dieses Buches entsandt worden sind, gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass sie verpflichtet sind, statt des Sozialversicherungsausweises den Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 ( § 150 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches) mitzuführen. Absatz 7 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

3. § 23c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "50 Euro" die Wörter "im Monat" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

4. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 7. (weggefallen) "7. bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,"

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion