Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften

Vom 2. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 56 vom 08.12.2014 S. 1922)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555, BGBl. 2013 II S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Arbeitnehmer" das Komma und die Wörter "zur Arbeitsuche" gestrichen.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,".

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird vor dem Wort "absteigender" das Wort "gerader" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "aufsteigender und in absteigender" durch die Wörter "gerader aufsteigender und in gerader absteigender" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 4 wird nach dem Wort "ständigen" das Wort "rechtmäßigen" und werden nach dem Wort "entfallen" die Wörter "oder liegen diese nicht vor" eingefügt.

4. In § 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 1 "das Komma und die Wörter "wenn er nicht Arbeitsuchender ist," gestrichen.

5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7 festgestellt worden ist, kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Dies soll untersagt werden, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3 findet § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend Anwendung."

b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "Satz 1 wird auf Antrag" durch die Wörter "den Sätzen 1 bis 3 wird von Amts wegen" ersetzt.

c) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 überschreiten."

d) In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort "Aufhebung" die Wörter "oder auf Verkürzung der festgesetzten Frist" eingefügt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht."

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden."

7. In § 11 Absatz 1 Satz 9 wird nach den Wörtern "Feststellung nach" die Angabe " § 2 Absatz 7," eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes


Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 den Trägern der Sozialhilfe, "6. den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,"

b) In Nummer 10 werden nach dem Wort "Polizeivollzugsbehörden" die Wörter "des Bundes und" eingefügt und wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

d) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen."

2. In § 3 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort "Polizeivollzugsbehörden" die Wörter "der Länder" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes


Da s Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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