Regelwerk, Allgemeines, Individualrecht

FreizügG/EU - Freizügigkeitsgesetz/EU
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

Vom 30. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 41 vom 05.08.2004 S. 1950; 21.06.2005 S. 1818; 07.12.2006 S. 2814; 20.07.2007 S. 1566 07; 19.08.2007 S. 1970 07a; 26.02.2008 S. 215 08; 12.04.2011 S. 610 11; 23.06.2011 S. 1266 11a; 22.11.2011 S. 2258 11b; 20.12.2011 S. 2954 11c; 21.01.2013 S. 86 13; 17.06.2013 S. 1555 13a, 13b; 02.12.2014 S. 1922 14; 27.07.2015 S. 1386 15; 20.10.2015 S. 1722 15a; 21.12.2015 S. 2557 15b; 08.06.2017 S. 1570 17; 20.07.2017 S. 2780 17a; 19.06.2020 S. 1328 20; 12.11.2020 S. 2416 20a; 09.07.2021 S. 2467 21; 16.12.2022 S. 2328 22; 20.04.2023 Nr. 106 23; 21.02.2024 Nr. 54 24)
Gl.-Nr.: 26-13




(AVV zum FreizügG/EU siehe =>)

§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen 20a

(1) Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von

  1. Unionsbürgern,
  2. Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind,
  3. Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach dessen Austritt aus der Europäischen Union, denen nach dem Austrittsabkommen Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt gewährt werden,
  4. Familienangehörigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen,
  5. nahestehenden Personen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen sowie
  6. Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes

  1. sind Unionsbürger Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind,
  2. ist Lebenspartner einer Person
    1. ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie
    2. eine Person, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist,
  3. sind Familienangehörige einer Person
    1. der Ehegatte,
    2. der Lebenspartner,
    3. die Verwandten in gerader absteigender Linie der Person oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
    4. die Verwandten in gerader aufsteigender Linie der Person oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird,
  4. sind nahestehende Personen einer Person
    1. Verwandte im Sinne des § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Verwandten des Ehegatten oder des Lebenspartners, die nicht Familienangehörige der Person im Sinne der Nummer 3 sind,
    2. ledige Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter Vormundschaft von oder in einem Pflegekindverhältnis zu der Person stehen und keine Familienangehörigen im Sinne von Nummer 3 Buchstabe c sind, sowie
    3. eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte, mit der oder dem die Person eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen ist, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, wenn die Personen beide weder verheiratet noch Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft im Sinne der Nummer 2 sind,
  5. ist das Austrittsabkommen das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.01.2020 S. 7) und
  6. sind britische Staatsangehörige die in Artikel 2 Buchstabe d des Austrittsabkommens genannten Personen.

§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt 07a 13 14 20a 23 24

(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

  1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
  2. a Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,
  3. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige,
  4. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
  5. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
  6. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,

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