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Regelwerk

Änderungstext

Rückführungsverbesserungsgesetz
Gesetz zur Verbesserung der Rückführung

Vom 21. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 62c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 62d Bestellung eines anwaltlichen Vertreters".

b) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:

" § 96 Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet".

2. § 2 Absatz 14 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe "gelten § 62" die Wörter "Absatz 3 Nummer 4 und" eingefügt.

b) In Satz 5 wird nach dem Wort "finden" die Angabe " § 62d sowie" eingefügt.

3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter " § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter " § 30 Absatz 1 Nummer 3 bis 7" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 25 Abs. 3" durch die Angabe " § 25 Absatz 3" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "abgeschoben worden ist" die Wörter "oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde," eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch gegen einen Ausländer zu erlassen, der zurückgewiesen wurde, weil er unter Nutzung falscher oder verfälschter Dokumente einreisen wollte."

cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Bundesgebiet" die Wörter "und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten" eingefügt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Wenn dem Ausländer die Einreise und der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Schengen-Staat erlaubt sind, erstreckt sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auf diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder diesen Schengen-Staat."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ausweisung" ein Komma und die Wörter "der Abschiebungsanordnung nach § 58a oder der Zurückweisung" und nach dem Wort "Ausweisungsverfügung" ein Komma und die Wörter "der Abschiebungsanordnung nach § 58a oder der Zurückweisungsentscheidung" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder Abschiebungsanordnung nach § 58a" gestrichen.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "Ausreise" die Wörter "oder der Zurückweisung" eingefügt.

c) In Absatz 5b Satz 2 werden nach den Wörtern " § 54 Absatz 1 Nummer 1" ein Komma und die Angabe "2 oder Nummer 2a" eingefügt.

d) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe "Satz 2" durch die Wörter "Satz 3 und 4" ersetzt.

5. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. "In den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt."

b) Satz 3

Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt.

wird aufgehoben.

6. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "von ihm mitgeführten" durch die Wörter "in seinem Besitz befindlichen" ersetzt und werden nach dem Wort "Sachen" die Wörter "sowie seine Wohnung nach diesen Unterlagen oder Datenträgern" eingefügt.

(Gültig ab 01.08.2024 siehe =>)
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Durchsuchungen der Wohnung nach Satz 2 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden angeordnet werden; § 58 Absatz 9a gilt entsprechend."

b) Absatz 3a wird durch die folgenden Absätze 3a bis 3c ersetzt:

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(Stand: 26.06.2024)

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