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Änderungstext
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 8. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 36 vom 14.06.2017 S. 1570)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Dem § 61 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."
Artikel 2
Änderung des Beamtenstatusgesetzes
Dem § 34 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."
Artikel 3
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten. | "Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein." |
2. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."
Artikel 4
Änderung des Bundeswahlgesetzes
Dem § 10 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen."
Artikel 5
Änderung der Bundeswahlordnung
Nach § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 585) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,".
Artikel 6
Änderung des Personalausweisgesetzes
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "vorlegen" die Wörter "und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen" angefügt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen. | "Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht." |
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "nicht vorlegt" durch die Wörter "nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "fünftausend" durch das Wort "dreitausend" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47 folgende Angabe eingefügt:
" § 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich".
2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
" § 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich
(Stand: 17.03.2021)
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