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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 8. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 36 vom 14.06.2017 S. 1570)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Dem § 61 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."

Artikel 2
Änderung des Beamtenstatusgesetzes

Dem § 34 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."

Artikel 3
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten. "Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein."

2. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."

Artikel 4
Änderung des Bundeswahlgesetzes

Dem § 10 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen."

Artikel 5
Änderung der Bundeswahlordnung

Nach § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 585) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,".

Artikel 6
Änderung des Personalausweisgesetzes

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "vorlegen" die Wörter "und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen" angefügt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen. "Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht."

2. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "nicht vorlegt" durch die Wörter "nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "fünftausend" durch das Wort "dreitausend" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47 folgende Angabe eingefügt:

" § 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich".

2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

" § 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich

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