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Regelwerk, Allgemeines, Verteidigung

SG - Soldatengesetz
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Vom 30. Mai 2005
(BGBl. I Nr. 31 vom 07.06.2005 S. 1482; 14.08.2006 S. 1897 06; 29.07.2008 S.1582 08; 31.07.2008 S. 1629 08a; 05.02.2009 09; 31.07.2010 S. 1052 10; 28.04.2011 S. 678 11; 05.12.2011 S. 2458 11a; 15.03.2012 S. 462 12; 20.07.2012 S. 1583 12a; 08.04.2013 S. 730 13; 11.06.2013 S. 1514 13a; 28.08.2013 S. 3386 13b; 20.11.2014 S. 1738 14; 06.03.2015 S. 250 15; 13.05.2015 S. 706 15a; 03.12.2015 S. 2163 15b; 27.10.2016 S. 2362 16; 05.01.2017 S. 17 17; 27.03.2017 S. 562 17a; 29.03.2017 S. 626 17b; 13.04.2017 S. 872 17c 23.05.2017 S. 1228 17d; 08.06.2017 S. 1570 17e; 11.12.2018 S. 2387 18; 04.08.2019 S. 1147 19; 20.11.2019 S. 1626 19a; 19.06.2020 S. 1328 20; 09.06.2021 S. 1614 21; 28.06.2021 S. 2250 21a; 20.08.2021 S. 3930 21b i.K.; 20.08.2021 S. 3932 21c i.K.; 31.05.2023 Nr. 140 23; 20.12.2023 Nr. 392 23a; 22.01.2024 Nr. 17 24)
Gl.-Nr.: 51-1



Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

1. Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen 08a 12a 13 19

(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.

§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung 08a 11

(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt

  1. bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,
  2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung,
  3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.

(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.

(3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag angetreten hat. § 44

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