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Änderungstext
BwAttrakt StG - Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz
Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr
Vom 13. Mai 2015
(BGBl. I Nr. 19 vom 22.05.2015 S. 706)
Siehe FN 1
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 69i wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes | " § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes". |
2. § 69i wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes | " § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes". |
b) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "1. Dezember 2002" durch die Angabe "1. November 1991" ersetzt.
Artikel 1a
Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
In § 22 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird die Angabe "1. Juli 1992" durch die Angabe "1. November 1991 " ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 44 (aufgehoben) | " § 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten". |
b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 50 (aufgehoben) | " § 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten". |
c) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 8 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei |
"Abschnitt 8 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft". |
d) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten | " § 69 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten". |
e) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung".
2. § 44 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 44 (aufgehoben) | " § 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten
(1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalbindungszuschlag kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel gewährt werden. Satz 1 gilt nicht für Soldaten in der Bundesbesoldungsordnung B. (2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. |
(Stand: 11.04.2023)
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