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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

EinsatzWVG - Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

Vom 4. September 2012
(BGBl. I Nr. 46 vom 08.10.2012 S. 2071; 21.07.2014 S. 1133 14; 13.05.2015 S. 706 15; 29.03.2017 S. 626 17; 04.08.2019 S. 1147 19; 19.06.2020 S. 1328 20; 20.08.2021 S. 3932 21 i.K)
Gl.-Nr.: 2030-32



Archiv: 2007

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmung 21

Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Soldatinnen und Soldaten,
  2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,
  3. Richterinnen und Richter des Bundes,
  4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie
  5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,

die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von( § 63cgültig ab 01.01.2025 § 87) des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.

§ 2 Anwendungsbereich 21

(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden sind und bei oder infolge dieser Tätigkeit einen Einsatzunfall nach § 1 erlitten haben.

(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die zugleich unter § 1 Nummer 2, 3 oder 4 fallen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, wenn sie den Einsatzunfall in einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben. Haben Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 4 den Einsatzunfall in einem Dienstverhältnis nach dem THW-Gesetz erlitten, sind auf sie die für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3)( § 63cgültig ab 01.01.2025 § 87) Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 3 Berufliche Qualifizierung

(1) Einsatzgeschädigte haben einen Anspruch gegen den Bund auf die erforderlichen Leistungen zur beruflichen Qualifizierung, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder ihre sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, soweit kein gleichartiger Anspruch nach deutschen, überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Vorschriften besteht.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen insbesondere

  1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Beratung und Vermittlung,
  2. die Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung,
  3. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit sie einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
  4. die berufliche Ausbildung, auch soweit sie schulisch durchgeführt wird, und
  5. die Schulausbildung, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies erfordert.

(3) Über die Gewährung der Leistungen entscheidet die oberste Dienstbehörde. Dabei berücksichtigt sie angemessen die Eignung, persönliche Neigung und bisherige Tätigkeit der Einsatzgeschädigten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Soweit erforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt eine Arbeitserprobung durch.

(4) Die oberste Dienstbehörde legt den Umfang der Leistungen in einem beruflichen Förderungsplan fest. Dieser wird bei Bedarf fortgeschrieben und den fachlichen und persönlichen Entwicklungen angepasst.

(5) Die oberste Dienstbehörde beendet die Gewährung von Leistungen der beruflichen Qualifizierung, sobald diese erfolgreich abgeschlossen ist oder deren Fortsetzung keinen Erfolg mehr verspricht.

(6) Die oberste Dienstbehörde kann die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachgeordneten Behörde übertragen.

§ 4 Schutzzeit 19

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

  1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder
  2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen

benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.

(2) Während der Schutzzeit dürfen

  1. Einsatzgeschädigte nach § 1

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